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Sachsen-Anhalt: Spielhallengesetz vor Reform

    In Sachsen-Anhalt steht eine Änderung des dortigen Spielhallengesetzes wohl kurz bevor. Der Landtag in dem Bundeslang möchte eine dementsprechende Regelung. Der erste erarbeitete Gesetzesentwurf liegt nun vor.

    Gesetzesentwurf folgt Glücksspielstaatsvertrag

    Sachsen-Anhalt scheint nicht ganz so streng zu sein wie andere Bundesländer – zumindest im Bezug auf Spielhallen. Der von den Fraktionsvorsitzenden Regierungskoalition sieht eine Ausnahmeregelung vor – und zwar für Mindestabstände und Mehrfachkonzessionen. Dies würde eine Lockerung und damit Vorteile für die Betreiber der landbasierten Casinos darstellen. Gemäß des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen und sollen die Länder selber Regelungen bezüglich Spielhallen treffen. Bisher veröffentlichten die Bundesländer Änderungen des jeweiligen Spielhallengesetzes, die den bundeseinheitlichen Vorgaben entsprachen.

    Vergangenen Donnerstag publizierte nun auch Sachen-Anhalts Landtag einen Entwurf des Zweiten Spielhallenrechtsänderungsgesetzes, eine Anpassungsregelung des bisherigen Spielhallengesetz-Sachsen-Anhalt – kurz SpielhG LSA – an den Glücksspielstaatsvertrag 2021 – kurz GlüStV 2021. Unterzeichnet wurde der Entwurf von den Fraktionsvorsitzenden der Regierungskoalition bestehend aus CDU, SPD und FDP. Stand Februar 2022 gab es laut einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD in Sachsen-Anhalt im Juli 2021 327 Spielhallen. Für Geldspielgeräte gab es zu dem Zeitpunkt außerdem 452 Aufstellorte außerhalb von Spielhallen. Nach Angaben des MDR hätten rund 3.500 Spielautomaten in dem Bundes-Land im Jahr 2020 für einen Umsatz von etwa 113 Mio Euro gesorgt.

    Sachsen-Anhalt nicht so streng

    Der Fraktionsentwurf Sachsen-Anhalts ist verglichen mit denen der andern Bundesländer gegenüber Spielhallen-Betreibern eher großzügig. So soll weiterhin ein Mindestalter von 18 Jahren für einen Besuch in der Spielhalle gelten. Im Gegensatz zu Bremen oder Niedersachsen, wo das Mindestalter nicht mehr 18 sondern 21 Jahre beträgt. Auch der Mindestabstand ist relativ niedrig angesetzt. Durch die Unterschiede zeigt sich einmal mehr, dass sich die einzelnen Bundesländer durchaus in manchen Angelegenheiten nicht eins zu eins einig sind. Doch komplett verschiedene Regeln sind auch nicht möglich: die Vorgaben des GlüStV 2021 sind dennoch einzuhalten.

    Der Mindestabstand soll und darf von den Ländern geregelt werden. Sowohl der Mindestabstand von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie der Abstand der Casinos untereinander soll in Sachsen-Anhalt bei 200 Metern liegen. Mehrere andere Bundesländer hatten dahingegen einen Mindestabstand von mehr als dem doppelten vorgesehen: 500 Metern. Doch zu den recht geringen Mindestabständen kommen noch Ausnahmefälle. Im Einzelfall kann dieser Mindestabstand auch unterschritten werden. Um eine Sonderfall-Genehmigung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Ein mit dem Erlaubnisantrag nachzuweisender Sachkundenachweis, den der oder die Betreiber:in und die Person, die den Auftrag zur Betriebsleitung hat, als Abschluss eines Unterrichts mit Prüfung erworben hat
    • Ein besonders geschult werdendes Personal der Spielhalle
    • Das Bestehen der Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, bereits am 1.Januar 2020
    • Eine vorliegende Zertifizierung einer akkreditierten Prüfungsorganisation

    Ausnahme auch für Verbundspielhallen

    Ähnlich zu den Voraussetzungen der Abstandsregeln sind auch diese für den Betrieb der Spielhallen im Verbund. Auch diese Betriebsform soll in Ausnahmefällen durch Übergangsbestimmungen weiter möglich sein. Gelten sollen die Kriterien der Öffnungsklausel für Verbundspielhallen bis 30. Juni 2037. So berichtet zumindest das Branchenmagazin games & business und beruft sich dabei auf den Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland.

    Weiterhin gehe der Verband auch davon aus, dass die vorgeschlagenen Änderungen des Spielhallengesetzes noch in diesem Monat in erster Lesung im Landtag des Bundeslandes Teil des Programmes ist. Für September seien dahingegen Anhörungen und Beratungen vorgesehen. Der Interessenverband rechnet mit einer endgültigen Entscheidung bereits im Oktober diesen Jahres. Allerdings sei laut den Experten noch nicht zu sagen, ob der jetzige Entwurf ohne Änderungen übernommen wird oder ob die Parlamentarier noch Änderungen vorschlagen werden. Aber wenn es bei dem aktuellen Gesetzesentwurf bleibt, ist dies sicher im Interesse der Betreiber.