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Der Glücksspielstaatsvertrag

    UPDATE:

    Hier die aktuelle Version des Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)

    § 1 Ziele des Staatsvertrages
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Allgemeine Bestimmungen zur Erlaubniserteilung
    § 4a Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle
    Automatenspiele

    § 4b Erlaubnisverfahren für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele
    § 4c Erlaubniserteilung bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen
    § 4d Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen
    Automatenspielen

    § 5 Werbung
    § 6 Sozialkonzept
    § 6a Spielkonto beim Anbieter für Glücksspiele im Internet
    § 6b Geldbeträge auf dem Spielkonto; Ein- und Auszahlungen
    § 6c Selbstlimitierung; Limitdatei für Glücksspiele im Internet
    § 6d Informationspflichten des Anbieters bei Glücksspielen im Internet
    § 6e Weitere Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz bei Glücksspielen im
    Internet

    § 6g Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung
    § 6h Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren Anbietern im Internet; Wartezeit vor
    Anbieterwechsel im Internet

    § 6i Spielsuchtfrüherkennung; Safe-Server; kurzfristige Sperre
    § 6j Unentgeltliche Angebote
    § 7 Aufklärung
    § 8 Spielersperrsystem; Abgleich mit dem Sperrsystem
    § 8a Eintragung der Sperre von Spielern; Dauer der Sperre
    § 8b Beendigung der Sperre
    § 8c Kosten für die Nutzung des Sperrsystems
    § 8d Überführung von Datenbeständen anderer Sperrdateien in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem
    § 9 Glücksspielaufsicht
    § 9a Ländereinheitliche Verfahren
    § 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes
    § 11 Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung
    § 12 Erlaubnis
    § 13 Versagungsgründe
    § 14 Veranstalter
    § 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
    § 16 Verwendung des Reinertrages
    § 17 Form und Inhalt der Erlaubnis
    § 18 Kleine Lotterien
    § 19 Gewerbliche Spielvermittlung
    § 20 Spielbanken
    § 21 Sportwetten
    § 21a Wettvermittlungsstellen
    § 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien
    § 22a Virtuelle Automatenspiele
    § 22b Online-Poker
    § 22c Online-Casinospiele
    § 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung
    § 24 Erlaubnisse
    § 25 Beschränkungen von Spielhallen; Verbot von Mehrfachkonzessionen
    § 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
    § 27 Pferdewetten
    § 27a Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
    § 27b Satzung
    § 27c Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt
    § 27d Haftung
    § 27e Aufgaben der Anstalt
    § 27f Zuständigkeiten der Anstalt
    § 27g Organe
    § 27h Verwaltungsrat
    § 27i Vorstand
    § 27j Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung
    § 27k Mitwirkungen
    § 27l Rechts- und Fachaufsicht
    § 27m Finanzkontrolle
    § 27n Anwendbares Datenschutzrecht
    § 27o Informationssicherheit
    § 27p Übergangsregelungen
    § 28 Regelungen der Länder
    § 28a Ordnungswidrigkeiten
    § 29 Übergangsregelungen
    § 30 Weitere Regelungen
    § 31 Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen Regelungen für die Klassenlotterien
    § 32 Evaluierung
    § 33 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
    § 34 Sprachliche Gleichstellung
    § 35 Inkrafttreten, Kündigung, Neubekanntmachung

     

    Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
    (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)

    Vom TT. Monat 2020
    Erster Abschnitt
    Allgemeine Vorschriften

    § 1 Ziele des Staatsvertrages

    Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig,
    1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen
    für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
    2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
    darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
    und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von
    unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
    3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
    4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
    5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln
    von Sportwetten vorzubeugen.
    Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.

    § 2 Anwendungsbereich

    (1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die
    Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
    1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
    der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

    (2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6 und 7 bis 8d, 20 und
    23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

    (3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die
    Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.

    (4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und
    § 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.

    (5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a, 23 sowie die Vorschriften des Achten
    und Zehnten Abschnitts.

    (6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten
    Abschnitts.

    (7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a, 23 sowie die Vorschriften des
    Zehnten Abschnitts.

    (8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten
    Abschnitts.

    (9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c, 23 sowie die Vorschriften
    des Zehnten Abschnitts.

    (10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22, 23 sowie die Vorschriften
    des Zehnten Abschnitts.

    (11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages)
    gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.

    § 3 Begriffsbestimmungen

    (1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer
    Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder
    überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom
    Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich
    ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind
    Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang
    während eines Sportereignisses oder das Ergebnis eines Sportereignisses oder das Ergebnis
    von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf
    zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass
    öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.

    (1a) Virtuelle Automatenspiele sind im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer
    Automatenspiele. Online-Casinospiele sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen
    und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet. Online-Poker sind Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter,
    bei denen verschiedene natürliche Personen an einem virtuellen Tisch gegeneinander spielen.

    (2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen
    Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig
    veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

    (3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatz 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf
    einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch,
    wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können
    (Ausspielung).

    (4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur
    Teilnahme eröffnet wird.

    (5) Annahmestellen und Lotterieeinnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern
    nach § 10 Absatz 2 und 3 eingegliederte Vermittler.

    (6) Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisation von Sportwettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen entweder des Wettveranstalters oder von Vermittlern, die Wettverträge ausschließlich im Auftrag eines Wettveranstalters vermitteln.

    (7) Örtlichkeiten von Buchmachern sind solche im Sinne des § 2 Absatz 2 des Rennwett- und
    Lotteriegesetzes. Sie können in die Vertriebsorganisation von Pferdewettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen des Wettveranstalters sein. Die Regelungen für Buchmacher nach
    dem Rennwett- und Lotteriegesetz bleiben unberührt.

    (8) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer,
    Wettvermittlungsstelle oder Örtlichkeit eines Buchmachers zu sein,
    1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter von Lotterien vermittelt oder
    2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung
    dem Veranstalter von Lotterien – selbst oder über Dritte – vermittelt,
    sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu
    erzielen.

    (9) Eine Spielhalle im Sinne dieses Staatsvertrages ist ein Unternehmen oder Teil eines
    Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im
    Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d
    Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202;
    zuletzt geändert durch 15 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl I S. 1746) dient.

    § 4 Allgemeine Bestimmungen zur Erlaubniserteilung

    (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen
    Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese
    Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang
    mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Bietet ein Veranstalter oder Vermittler von öffentlichen Glücksspielen neben unerlaubtem Glücksspiel auch sonstige Leistungen in der Weise
    an, die es am Zahlungsverkehr Beteiligten nicht ermöglicht, den Zahlungsverkehr vollständig
    unterscheidbar und getrennt nach den Angeboten abzuwickeln, ist die Mitwirkung am Zahlungsverkehr auch für die sonstigen Leistungen verboten.

    (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels
    den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

    (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den
    Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen
    ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige
    von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Teilnahme von
    Minderjährigen an Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt auf Volksfesten, Jahrmärkten,
    Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, wenn der Gewinn ausschließlich in Waren
    von geringem Wert besteht.

    (4) Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und
    die Vermittlung von Lotterien, die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von
    Sportwetten und Pferdewetten sowie die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von OnlineCasinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind
    das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

    (5) Die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 1 für öffentliche Glücksspiele im Internet
    setzt voraus, dass keine Versagungsgründe nach § 4 Absatz 2 vorliegen und folgende
    Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
    Authentifizierung sowie, wenn eine Verpflichtung nach § 8 besteht, durch Abgleich mit
    der Sperrdatei gewährleistet.
    2. Spielern werden durch den Veranstalter, den Vermittler, deren Beschäftigte oder durch
    von diesen beauftragten Dritten keine Darlehen gewährt; für Darlehen darf auf der
    Internetdomain des Veranstalters oder Vermittlers nicht geworben oder sonst darauf
    verwiesen oder verlinkt werden (Kreditverbot). Satz 1 findet auf Lotterien in Form des
    Gewinnsparens nach § 12 Absatz 1 Satz 2 nur für Darlehen Anwendung, die für die
    Teilnahme an Glücksspielen gewährt werden.
    3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen.
    4. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6
    ist zu entwickeln und umzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
    5. Über dieselbe Internetdomain dürfen unterschiedliche Glücksspielformen nur angeboten
    werden, wenn für jede Glücksspielform ein selbstständiger und grafisch jeweils
    voneinander abgetrennter Bereich eingerichtet wird; Absatz 1 bleibt unberührt.
    Abweichend davon dürfen Sportwetten und Pferdewetten miteinander in einem Bereich
    derselben Internetdomain angeboten werden. In einem Bereich darf für die Glücksspiele
    in den anderen Bereichen nicht geworben oder sonst zum Spiel in den anderen
    Bereichen aufgefordert werden. Nach Teilnahme an einem Glücksspiel in einem Bereich
    ist frühestens nach Ablauf einer Minute die Teilnahme in einem anderen Bereich
    desselben Erlaubnisinhabers zulässig; während dieser Zeit ist keine Teilnahme an
    unentgeltlichen oder Demo-Spielen möglich und es sind im Sozialkonzept näher zu
    beschreibende Hinweise zu den Gefahren von und zur Prävention vor Spielsucht sowie
    Hinweise auf Beratungsangebote anzuzeigen, die der Spieler vor Teilnahme in dem
    anderen Bereich bestätigen muss. Der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass
    erzielte Gewinne aus einem Bereich erst nach Ablauf einer Wartefrist von einer Stunde
    für Glücksspiele in anderen Bereichen genutzt werden können. Satz 4 gilt entsprechend
    für den Wechsel zwischen verschiedenen Internetdomains desselben Erlaubnisinhabers.
    6. Die sich aus den §§ 6a bis 6j und die sich aus diesem Staatsvertrag und anderen
    gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen werden eingehalten.

    (6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien im Internet haben der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde vierteljährlich die Zahl der Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils
    geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.

    § 4a Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle
    Automatenspiele

    (1) Eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker und von virtuellen
    Automatenspielen darf nur erteilt werden, wenn
    1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
    a) die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Antragsteller vollständig offengelegt
    sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller
    Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstiger Kapitalgeber, bei juristischen Personen
    des Privatrechts von solchen, die mehr als fünf v.H. des Grundkapitals halten oder
    mehr als fünf v.H. der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben,
    b) der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die
    Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
    besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und
    für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt
    wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen,
    c) die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist,
    d) weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine
    den Antragsteller beherrschende Person noch eine von der den Antragsteller beherrschenden Person beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
    2. (Leistungsfähigkeit)
    a) der Antragsteller über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit
    verfügt und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet,
    b) die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots unter Berücksichtigung
    der Abgaben dargelegt ist,
    c) die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und die zum weitergehenden
    Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind,
    3. (Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels)
    a) die Transparenz des Betriebs sichergestellt sowie gewährleistet ist, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder am
    Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann,
    b) der Antragsteller einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
    c) der Antragsteller, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die
    Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 Buchst. b besitzt,
    d) der Antragsteller für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene
    Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im
    Inland oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten
    Kreditinstitut abwickelt und
    e) der Antragsteller Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellt.

    (2) Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bleiben unberührt.

    § 4b Erlaubnisverfahren für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele

    (1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen
    Automatenspielen wird auf Antrag erteilt. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle
    Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, welche für
    die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1 erforderlich sind. Dazu gehören
    insbesondere:
    1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Kapital- und
    Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sowie Angaben über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten; gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. Daneben sind der
    Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers sowie
    Vereinbarungen, die zwischen dem Antragsteller und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten
    bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen, vorzulegen,
    2. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der sonstigen öffentlichen Belange unter besonderer Berücksichtigung der ITund Datensicherheit (Sicherheitskonzept),
    3. ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Ausschlusses minderjähriger und gesperrter Spieler,
    4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Abgabenpflichten (Wirtschaftlichkeitskonzept),
    5. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Sicherheits-, Sozial- und
    Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch einen von
    der zuständigen Behörde beigezogenen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer,
    6. eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln, und
    7. eine Erklärung des Antragstellers, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.
    Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
    einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die
    Anforderungen der in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterlagen sind auf
    Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

    (2) Die zuständige Behörde kann die Antragsteller zur Prüfung der in Absatz 1 Satz 4
    genannten Voraussetzungen zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise
    und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt, Erkenntnisse der
    Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen
    nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchst. c, abzufragen. Ist für die Prüfung im
    Erlaubnisverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des
    Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt
    aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn
    bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller
    kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht
    beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse
    die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

    (3) Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen haben jede
    Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen
    Einflüssen während des Erlaubnisverfahrens der zuständigen Behörde in Textform anzuzeigen.

    § 4c Erlaubniserteilung bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen

    (1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen
    Automatenspielen wird mit Wirkung für alle Länder von der zuständigen Behörde bei
    erstmaliger Erteilung an den Antragsteller für eine Dauer von fünf Jahren, im Übrigen für eine
    Dauer von sieben Jahren schriftlich erteilt. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
    eine kürzere Dauer festlegen. Die Erlaubnis darf nur nach Zustimmung der zuständigen
    Behörde einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.

    (2) In der Erlaubnis sind die Inhalts- und Nebenbestimmungen festzulegen, die zur dauernden
    Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der
    nach diesem Staatsvertrag bestehenden und im Angebot übernommenen Pflichten
    erforderlich sind.

    (3) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller zur Sicherstellung von
    Auszahlungsansprüchen der Spieler und von staatlichen Zahlungsansprüchen eine
    Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines
    Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringt. Die Sicherheitsleistung beläuft sich auf fünf
    Millionen Euro. Sie kann von der Behörde, die die Erlaubnis erteilt, bis zur Höhe des zu
    erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, erhöht
    werden.

    § 4d Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen
    Automatenspielen

    (1) Der Erlaubnisinhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker
    oder virtuellen Automatenspielen ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der
    Erlaubnis maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 4b
    findet entsprechende Anwendung. Die Aufhebung eines Vertretungsverhältnisses nach § 4a
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchst. c erlangt gegenüber den zuständigen Behörden erst durch
    die Bestellung eines neuen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten und schriftliche
    Mitteilung Wirksamkeit.

    (2) Bei Personengesellschaften ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
    oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche, die mehr als fünf v. H. des
    Grundkapitals oder des Stimmrechts betreffen, der zuständigen Behörde schriftlich
    anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder mittelbar
    Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Behörde als
    unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis
    erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als
    unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Erlaubnis zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs
    richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht. Unbeschadet der Anzeigepflichten
    nach Satz 1 ist der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten
    jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Behörde
    gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen
    Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung
    eingetreten ist.

    (3) Der Erlaubnisinhaber hat abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 10 jährlich zu
    berichten. Die Richtigkeit der Erhebung und Übermittlung der Daten kann in regelmäßigen
    Abständen durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. Mit dem Bericht ist auch der
    Prüfbericht einer geeigneten externen und unabhängigen Stelle über die Einhaltung der
    technischen Standards und die Wirksamkeit der im Sicherheitskonzept vorgesehenen und in
    der Erlaubnis vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen. Auf Anforderung der
    zuständigen Behörde hat der Erlaubnisinhaber zudem Kontodaten zur Verfügung zu stellen,
    soweit die Umsätze nicht über ein inländisches Konto abgewickelt werden.

    (4) Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bestehende
    Mitteilungspflicht oder die nach § 4c Absatz 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen
    der Erlaubnisinhaber, kann die zuständige Behörde ihn unter Setzung einer angemessenen
    Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern. Werden nach Ablauf der Frist die Pflichten nicht
    oder nicht vollständig erfüllt, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Schwere
    des Verstoßes insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
    1. öffentliche Abmahnung mit erneuter Fristsetzung,
    2. Aussetzung der Erlaubnis für drei Monate,
    3. Reduzierung der Dauer der Erlaubnis um ein Viertel der gesamten Laufzeit oder
    4. Widerruf der Erlaubnis.
    Gleiches gilt für den Fall, dass der Erlaubnisinhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages unerlaubte Glücksspiele veranstaltet
    oder vermittelt. Die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Vorschriften der
    Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben anwendbar. § 9 Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.

    § 5 Werbung

    (1) Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
    Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben. Sie können
    Dritte mit der Durchführung der Werbung beauftragen. In der Erlaubnis nach § 4 sind Inhaltsund Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel,
    insbesondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fernsehähnlichen Telemedien und
    Video-Sharing-Diensten, sowie zu Pflichthinweisen festzulegen. Werbung über Telekommunikationsanlagen ist verboten. Nicht vom Verbot nach Satz 4 umfasst sind Anrufe des Spielers
    oder Spielinteressenten beim Veranstalter oder Vermittler; diese Telefonate dürfen mit
    Einwilligung des Spielers oder Spielinteressenten (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG) auch Werbung
    für erlaubtes Glücksspiel zum Gegenstand haben. Ferner ist die Telekommunikation innerhalb
    eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht vom Verbot nach Satz 4 erfasst.

    (2) Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des § 1 nicht
    zuwiderlaufen. Die Werbung darf nicht übermäßig sein. Bei der Werbung für einzelne
    Glücksspiele dürfen besondere Merkmale des jeweiligen Glücksspiels herausgehoben
    werden. Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen
    richten. Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen.
    Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende
    Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. In
    der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler
    beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden.
    Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig.

    (3) Täglich zwischen 6:00 und 21:00 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für
    virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen; Absatz 4 bleibt
    unberührt. Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf
    dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig.
    Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.

    (4) In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf
    Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.

    (5) An einzelne Personen adressierte Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler
    nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, darf nur erfolgen, wenn eine vorherige Einwilligung
    des vorgesehenen Empfängers zu dem Empfang von Werbung und zur Abfrage der Sperrdatei
    durch den Werbenden vorliegt. Persönlich adressierte Werbung für diese Glücksspiele an
    gesperrte Spieler ist unzulässig. Werbende sind verpflichtet, vor dem Versand solcher
    Werbung, insbesondere durch die Post oder per E-Mail, durch Abgleich mit der Sperrdatei
    sicherzustellen, dass der Empfänger kein gesperrter Spieler ist. Ergibt der Abgleich, dass ein
    Spieler gesperrt ist, gilt eine zuvor erteilte Einwilligung im Sinne des Satzes 1 gegenüber dem
    Veranstalter oder Vermittler als widerrufen.

    (6) Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht
    teilnehmen dürfen, im Internet, insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable,
    insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige, Vergütung vereinbart oder
    gezahlt werden. Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für
    Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige
    von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines
    Wettanbieters.

    (7) Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.

    § 6 Sozialkonzept

    (1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den
    Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel
    anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.

    (2) Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. In den
    Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen
    Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
    Die Sozialkonzepte sind differenziert auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen
    und müssen mindestens folgende Inhalte enthalten:

    1. Benennung von Beauftragten für das Sozialkonzept beim Erlaubnisinhaber gemäß § 4
    und bei terrestrischen Angeboten zusätzlich die Benennung einer verantwortlichen
    Person vor Ort;

    2. Berücksichtigung der Anliegen nach Absatz 1 in der internen Unternehmenskommunikation, bei der Werbung sowie beim Sponsoring;

    3. Regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtspersonal in den terrestrischen
    Spielstätten, für die Erlaubnisinhaber gemäß § 4 sowie für die Beauftragten gemäß
    Nummer 1 unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Dritter mit
    folgenden Mindestinhalten:

    a) Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der
    verschiedenen Glücksspielformen,
    b) Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger
    Hilfeangebote und
    c) Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung
    auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern;

    4. Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrollen einschließlich des
    Abgleichs mit der Sperrdatei;

    5. Aufklärung nach § 7 einschließlich des Verweises auf die Telefonberatung mit
    bundesweit einheitlicher Telefonnummer und der Bereitstellung von Informationen mit
    folgenden Mindestinhalten:

    a) Suchtrisiko und mögliche negative Folgen der verschiedenen Glücksspiele,
    b) Teilnahmeverbot Minderjähriger,
    c) Hinweise zu verantwortungsbewusstem Spielverhalten,
    d) Möglichkeit der Einschätzung des eigenen Spielverhaltens und der persönlichen
    Gefährdung,
    e) Hinweise zu anbieterunabhängigen Hilfeangeboten, wobei bei Glücksspielen im
    Internet der direkte Aufruf der Internetdomains von unabhängigen
    Beratungsinstitutionen zu ermöglichen und auf die Unabhängigkeit der
    entsprechenden Hilfeangebote besonders hinzuweisen ist, und
    f) Sperrverfahren;

    6. Früherkennung unter Einbeziehung suchtwissenschaftlicher Erkenntnisse;

    7. Frühintervention und Information über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere
    anbieterunabhängige Hilfeangebote;

    8. Umsetzung der Sperrverfahren mit Selbst- und Fremdsperren;

    9. kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von
    Rückschlüssen auf die Auswirkungen der jeweils angebotenen Glücksspiele auf das
    Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des
    Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz;

    10. Berichterstattung unter Zugrundelegung der Dokumentation nach Ziffer 9 alle zwei
    Jahre gegenüber den Glücksspielaufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen
    Erlaubnisbehörden.

    (3) Das leitende Personal von Veranstaltern von öffentlichen Glücksspielen darf nicht in
    Abhängigkeit vom Umsatz vergütet werden. Das in terrestrischen Spielstätten beschäftigte
    Personal sowie das im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet tätige Personal wird vom
    dort angebotenen Glücksspiel ausgeschlossen.

    (4) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, anonymisierte Daten nach § 6 für Zwecke der
    Glücksspielsuchtforschung der Länder, die diese nach § 11 durchführen, zur Verfügung zu
    stellen.

    § 6a Spielkonto beim Anbieter für Glücksspiele im Internet

    (1) Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden
    Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten. Die Ermöglichung der Spielteilnahme
    ohne Spielkonto ist unzulässig. Jeder Spieler darf nur ein Spielkonto bei demselben
    Veranstalter oder Vermittler haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den
    Eigenvertrieb von öffentlichen Glücksspielen.

    (2) Zur Einrichtung des Spielkontos hat sich ein Spieler mit Angaben zu Vornamen,
    Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz beim Veranstalter oder
    Vermittler zu registrieren. Veranstalter und Vermittler, bei denen die Registrierung erfolgt,
    müssen die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Die Überprüfung hat durch geeignete und
    zuverlässige Verfahren zu erfolgen. In der Erlaubnis können einzelne geeignete und
    zuverlässige Verfahren bestimmt werden.

    (3) Kann die Richtigkeit der Angaben des Spielers im Rahmen der Überprüfung nach Absatz
    2 Satz 2 nicht festgestellt werden, hat der Veranstalter oder Vermittler den Spieler zur
    Korrektur der Angaben oder zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben aufzufordern. Die
    Richtigkeit korrigierter Angaben ist durch den Veranstalter oder Vermittler zu überprüfen.
    Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (4) Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 sind die Ermöglichung der
    Spielteilnahme und Auszahlungen an den Spieler nicht zulässig. Davon abweichend können
    Veranstalter oder Vermittler in einem Zeitraum von 72 Stunden ab der Registrierung nach
    Absatz 2 Satz 1 die Spielteilnahme über ein Spielerkonto bis zu einem Einzahlungslimit von
    100 Euro ermöglichen. In diesem Fall ist der Spieler vor Ermöglichung der Spielteilnahme
    darauf hinzuweisen, dass Auszahlungen bis zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben
    nicht zulässig sind; der Spieler hat die Kenntnisnahme des Hinweises zu bestätigen.

    (5) Veranstalter und Vermittler haben den Spieler regelmäßig zur Bestätigung der auf dem
    Spielkonto hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1 aufzufordern. Die Möglichkeit der
    Mitteilung von Änderungen ist vorzusehen. Veranstalter und Vermittler haben die Richtigkeit
    der bestätigten oder geänderten Angaben unverzüglich erneut zu überprüfen. Die
    Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist unzulässig, wenn die Richtigkeit der bestätigten
    oder geänderten Angaben nicht festgestellt werden kann; Absatz 3 ist entsprechend
    anzuwenden. Die Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist auch nach Ablauf eines Jahres
    ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Bestätigung der Richtigkeit infolge einer Überprüfung durch
    den Veranstalter unzulässig. In den Fällen des Satzes 4 und 5 bleiben Auszahlungen zulässig.
    Die Sätze 3 bis 6 finden keine Anwendung auf Spielkonten, mit denen ausschließlich die
    Teilnahme an Glücksspielen möglich ist, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2
    teilnehmen dürfen.

    (6) Bei einer Änderung von Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers haben
    Veranstalter und Vermittler die Richtigkeit der hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1
    erneut zu überprüfen. Absatz 5 Satz 4 und 7 findet entsprechende Anwendung. Vor
    Bestätigung der Richtigkeit der Angaben sind Auszahlungen nur unter Nutzung der vor der
    Änderung hinterlegten Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers zulässig.

    (7) Veranstalter und Vermittler haben dem Spieler jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, das
    Spielkonto zu schließen. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, eine Zahlungs-, Bank- und
    Kontoverbindung zur Auszahlung des Restguthabens einzugeben. Mit Ausnahme von Satz 2
    darf das Schließen des Spielkontos für den Spieler nicht mit einem höheren Aufwand als
    dessen Einrichtung verbunden sein.

    (8) Veranstalter und Vermittler sollen ein Spielkonto sperren, wenn der Verdacht besteht, dass
    Gewinne unrechtmäßig erworben wurden oder gegen gesetzliche Bestimmungen,
    insbesondere im Bereich der Geldwäsche, den vorliegenden Staatsvertrag oder Bedingungen
    für das Spielkonto, verstoßen wird. Spieler sind unverzüglich über die Gründe der Sperre zu
    unterrichten, soweit gesetzliche oder behördliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Veranstalter und Vermittler müssen innerhalb einer angemessenen Frist eine Sachentscheidung treffen.
    Während der Dauer der Sperre kann der Spieler das Spielkonto nicht schließen.

    § 6b Geldbeträge auf dem Spielkonto; Ein- und Auszahlungen

    (1) Auf dem Spielkonto werden die für die Spielteilnahme zur Verfügung stehenden Beträge
    erfasst. Die Beträge sind in Euro und Cent auszuweisen.

    (2) Einzahlungen des Spielers müssen auf dem Spielkonto unmittelbar nach Eingang der
    Zahlung bei dem Veranstalter oder Vermittler gutgeschrieben werden. Gewinne sind dem
    Spielkonto unverzüglich gutzuschreiben. Auszahlungen sind mit der Anforderung der
    Auszahlung durch den Spieler unverzüglich abzuziehen.

    (3) Veranstalter und Vermittler müssen eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der festgelegt
    werden kann, dass Gewinne über einem bestimmten Betrag automatisch ausgezahlt werden.

    (4) Zahlungen auf ein oder von einem Spielkonto dürfen ausschließlich von einem
    Zahlungskonto nach § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den
    Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des
    Geldwäschegesetzes errichtet worden ist, geleistet werden. Ein- oder Auszahlungen über
    anonyme Zahlungsmittel sind im Fernvertrieb nicht möglich.

    (5) Übertragungen von Geld, Spielpunkten oder ähnlichem zwischen Spielkonten sind nicht
    zulässig. Das Kreditverbot ist zu beachten.

    (6) Die Mittel, über die Spieler auf dem Spielkonto verfügen, sind anvertraute Mittel, die auf
    einem verrechnungsfreien Konto bei einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen müssen, das
    von den Eigenmitteln des Veranstalters oder Vermittlers getrennt sein muss und über das
    ausschließlich der Veranstalter oder Vermittler verfügen darf. Auszahlungen von dem
    verrechnungsfreien Konto dürfen nur an Spieler oder auf Eigenmittelkonten des Veranstalters
    oder Vermittlers zur Begleichung einer Forderung des Veranstalters oder Vermittlers gegen
    Spieler erfolgen; Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto dürfen nicht zur Deckung von
    Forderungen Dritter gegen den Veranstalter oder Vermittler verwendet werden. Die Mittel
    müssen für Fälle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder Vermittlers
    oder der Kreditinstitute, bei denen die Mittel der Spieler verwahrt werden, abgesichert sein.
    Dies hat der Veranstalter oder Vermittler durch zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
    steuerberatenden Berufs befähigte Beauftragte zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
    bestätigen zu lassen. Die Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto müssen jederzeit dem
    Gesamtbetrag auf den Spielkonten der Spieler entsprechen.

    (7) Die Glücksspielanbieter haben das Guthaben auf dem Spielkonto im Falle des Schließens
    eines Spielkontos unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen, auf das Konto
    des Spielers zu überweisen. Für das Schließen und die Auszahlung dürfen keine Gebühren
    erhoben werden.

    § 6c Selbstlimitierung; Limitdatei für Glücksspiele im Internet

    (1) Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles monatliches
    anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen. Das anbieterübergreifende
    Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1.000,- Euro im Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis
    kann zur Erreichung der Ziele des § 1 festgelegt werden, dass und unter welchen
    Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen
    abweichenden Betrag festsetzen kann. Satz 3 gilt entsprechend für die Veranstaltung von
    Online-Casinospielen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Erteilung von
    Konzessionen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen
    einem Anbieter von Online-Casinospielen gemäß Satz 4 die Festsetzung eines abweichenden
    Betrags erlaubt werden kann, werden bindende Rahmenregelungen durch die Anstalt nach §
    27a festgesetzt. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit ist festzulegen; ist es nicht
    festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen. Das anbieterübergreifende
    Einzahlungslimit ist erschöpft, wenn die kumulierten Einzahlungen eines Spielers in einem
    Kalendermonat an alle Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet,
    auf die dieses Limit nach Absatz 9 Anwendung findet, den nach Satz 1 festgelegten Betrag
    übersteigen. Ist das monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit nach Satz 1 erschöpft,
    darf eine weitere Einzahlung des Spielers nicht erfolgen; der Erlaubnisinhaber hat dies durch
    geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Versuchen Spieler ein monatliches Einzahlungslimit
    festzulegen, welches den Betrag nach Satz 2 übersteigt, sind sie zur Korrektur Ihrer Eingabe
    aufzufordern. Spielern darf der Höchstbetrag nach Satz 2 nur im Rahmen der Aufforderung
    zur Korrektur angezeigt werden.

    (2) Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche
    anbieterbezogene tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und
    Verlustlimits einzurichten. Ist ein Einsatz- oder Verlustlimit ausgeschöpft, darf eine weitere
    Spielteilnahme nicht ermöglicht werden; für ein Einzahlungslimit gilt Absatz 1 Satz 8
    entsprechend.

    (3) Den Spielern ist zu jeder Zeit die Möglichkeit zu geben, ein Limit nach den Absätzen 1 und
    2 neu festzulegen. Will ein Spieler das Limit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer
    Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Limits verringert werden, greifen die neuen
    Limits sofort.

    (4) Die zuständige Behörde unterhält zur Überwachung des anbieterübergreifenden
    Einzahlungslimits nach Absatz 1 eine zentrale Datei zur Limitüberwachung (Limitdatei). In der
    Limitdatei werden die zur Überwachung des Limits erforderlichen Daten gespeichert,
    verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:
    1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
    2. Geburtsdatum,
    3. Geburtsort,
    4. Anschrift,
    5. Höhe des vom Spieler festgelegten anbieterübergreifenden Einzahlungslimits,
    6. Datum der Festlegung des Limits,
    7. Höhe und Datum der getätigten Einzahlungen und
    8. Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen,
    Der Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen setzt sich aus den getätigten Einzahlungen im
    Sinne des Absatzes 6 Satz 4 im aktuellen Kalendermonat zusammen.

    (5) Veranstalter und Vermittler haben bei jeder Festlegung und Änderung des
    anbieterübergreifenden Einzahlungslimits die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten
    Daten des Spielers sowie die Höhe des neuen Einzahlungslimits an die Limitdatei zu
    übermitteln. War in der Limitdatei bereits ein Einzahlungslimit gespeichert, wird dieses durch
    das neu übermittelte Limit ersetzt; Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anwendbar. Dem übermittelnden
    Veranstalter oder Vermittler wird zur Information des Spielers die Höhe des eingetragenen
    Limits sowie ein eventuell nach Absatz 3 Satz 2 noch vorübergehend zu beachtendes
    geringeres Limit mitgeteilt.

    (6) Veranstalter und Vermittler haben vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs die in Absatz
    4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Daten des Spielers sowie die Höhe der vom Spieler
    beabsichtigten Einzahlung an die Limitdatei zu übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig,
    wenn der Spieler die beabsichtigte Einzahlung abschließend beantragt hat. Dem Veranstalter
    oder Vermittler wird übermittelt, ob das anbieterübergreifende Limit bereits ausgeschöpft ist
    und ob durch die beabsichtigte Einzahlung das anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschritten wird. Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht ausgeschöpft und wird
    durch die beabsichtigte Einzahlung auch nicht überschritten, wird die beabsichtigte Einzahlung
    als getätigte Einzahlung in der Limitdatei gespeichert. Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit vor der beabsichtigten Einzahlung noch nicht ausgeschöpft und würde durch die
    beabsichtigte Einzahlung das anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschritten, übermittelt die Limitdatei zusätzlich die Höhe des noch nicht ausgeschöpften Limits. Ist das Limit
    bereits ausgeschöpft, ist die beabsichtigte Einzahlung durch den Veranstalter oder den
    Vermittler abzulehnen. Gleiches gilt, wenn durch die beabsichtigte Einzahlung das Limit
    überschritten würde; dem Spieler kann in diesem Fall die Höhe des noch nicht ausgeschöpften
    Limits mitgeteilt und ein neuer Einzahlungsvorgang gestartet werden, auf den dieser Absatz
    Anwendung findet.

    (7) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 und 8 genannten Daten sind unverzüglich nach Ablauf
    des Monats, in dem sie gespeichert worden sind, zu löschen

    (8) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Daten sind nach Ablauf eines Jahres
    seit der letzten Aktivität in der Limitdatei zu löschen. Aktivität im Sinne des Satzes 1 ist jede
    Übermittlung im Sinne des Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1. Sind die in Absatz 4 Satz 3
    Nummer 1 bis 6 genannten Daten bereits gelöscht und erfolgt eine Übermittlung nach Absatz
    6 Satz 1, ist der Übermittler auf die Löschung der Daten hinzuweisen. In diesem Fall ist der
    Einzahlungsvorgang abzubrechen und der Spieler dazu aufzufordern, die Limits neu
    festzulegen.

    (9) Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit findet Anwendung auf alle öffentlichen
    Glückspiele im Internet mit Ausnahme von Einzahlungen, die ausschließlich für Lotterien, die
    nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, und für Lotterien in Form des
    Gewinnsparens verwendet werden können. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien
    im Sinne des Satzes 1.

    (10) Der Anschluss an die Limitdatei und die Nutzung der Limitdatei sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Der Erlaubnisinhaber darf von dem Spieler keine Kosten oder Gebühren
    für die Festsetzung oder Änderung eines Limits verlangen.

    § 6d Informationspflichten des Anbieters bei Glücksspielen im Internet

    (1) Spieler müssen jederzeit die Möglichkeit haben, den Stand des Guthabens auf dem
    Spielkonto, die Spielhistorie insgesamt und je Spielform, Ein- und Auszahlungen, Limits und
    Änderungen von Limits sowie sonstige Transaktionen der letzten zwölf Monate einzusehen.
    Die Spielhistorie im Sinne des Satzes 1 hat jedenfalls die einzelnen Einsätze, Gewinne und
    Verluste des Spielers unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts zu umfassen.
    (2) Veranstalter und Vermittler haben Spieler über die jeweils kumulierten Einsätze, Gewinne
    und Verluste der jeweils vorangegangenen 30 Tage zu informieren. Die Information muss nach
    jeder Identifizierung und Authentifizierung erfolgen sowie vor Beginn eines Spiels, wenn seit
    der letzten Information mehr als 24 Stunden vergangen sind. Eine Spielteilnahme darf erst
    nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Information durch den Spieler erfolgen.
    (3) Veranstalter und Vermittler müssen Spielern auf Antrag eine geordnete Auflistung
    sämtlicher Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate unverzüglich
    kostenlos zur Verfügung stellen.

    § 6e Weitere Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz bei Glücksspielen im
    Internet

    (1) Der Ausschluss Minderjähriger und gesperrter Spieler muss jederzeit durch geeignete
    technische Verfahren zur Identifizierung und Authentifizierung sichergestellt sein. In der
    Erlaubnis können Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung und Authentifizierung
    festgelegt werden, insbesondere kann festgelegt werden, dass in regelmäßigen
    Zeitabständen, die in der Erlaubnis zu bestimmen sind, abweichend von der gewöhnlich
    angewendeten Authentifizierungsmethode eine weitere Authentifizierungsmethode
    angewandt werden muss.

    (2) Bei Glücksspielen im Internet verwendete Zufallsgeneratoren sind vor ihrem erstmaligen
    Einsatz und danach mindestens einmal im Jahr auf Kosten des Erlaubnisinhabers von einer
    von diesem unabhängigen sachverständigen Stelle, die von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu bestimmen ist, auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Das Ergebnis
    ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    (3) Das Angebot von öffentlichen Glücksspielen im Internet muss unter einer Internetdomain
    angeboten werden, deren länderspezifische Domain oberster Stufe „.de“ ist. Jedenfalls auf der
    Startseite der unter dem Domain-Namen aufrufbaren Internetseiten des Erlaubnisinhabers
    muss an jeweils einer gut sichtbaren Stelle platziert werden, dass die Teilnahme an
    Glücksspielen für Personen unter 18 Jahren unzulässig ist und der Erlaubnisinhaber über eine
    Erlaubnis der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde verfügt und unter deren Aufsicht steht.
    Der direkte Aufruf der Internetdomain der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde muss
    vorgesehen sein.

    (4) Alle Informationen, die der Erlaubnisinhaber Spielern zur Verfügung stellen muss, müssen
    auf der das Glücksspielangebot enthaltenen Internetdomain des Erlaubnisinhabers in
    deutscher Sprache zugänglich sein und von allen Seiten der Domain aufrufbar sein.

    (5) Spieler sind im Rahmen der Spielteilnahme unmittelbar über die Risiken und möglichen
    negativen sozialen Folgen des Glücksspiels aufzuklären. Informationen zur Glücksspielsucht
    sind zur Verfügung zu stellen. Der direkte Aufruf der Internetdomains von unabhängigen
    Beratungsinstitutionen ist zu ermöglichen.

    § 6f IT-Sicherheitskonzept

    (1) Erlaubnisinhaber haben geeignete Sicherheitsmaßnahmen im IT-Sicherheitskonzept zu
    beschreiben und zu implementieren. Das Sicherheitskonzept ist regelmäßig zu überprüfen
    und, soweit hierzu Veranlassung besteht, zu überarbeiten.

    (2) Die Sicherheitsmaßnahmen müssen jedenfalls folgende Aspekte umfassen:
    1. den jederzeitigen Schutz der Daten der Spieler vor unrechtmäßiger Verarbeitung,
    2. die Sicherstellung der dauerhaften und jederzeitigen Verfügbarkeit, Integrität und
    Vertraulichkeit von Daten, etwa durch Verschlüsselungsmechanismen, Zugriffskontrollen und Virenschutzprogramme,
    3. die regelmäßige Sicherung aller relevanten Daten,
    4. die Etablierung und den regelmäßigen Test von Prozessen, die eine schnelle
    Wiederherstellung gesicherter Daten ermöglichen,
    5. den Schutz der verwendeten Systeme vor Manipulationen von innen und außen und
    6. die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Integrität des Systems.

    (3) Die Wirksamkeit des Sicherheitskonzepts ist mindestens jährlich vom Erlaubnisinhaber auf
    eigene Kosten durch eine von ihm unabhängige, sachverständige Stelle überprüfen zu lassen.
    Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Prüfbericht vorzulegen.

    § 6g Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung

    (1) Erlaubnisinhaber müssen die persönlichen Angaben der Spieler ab Schließung des
    Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. Nach Ablauf des Zeitraums sind die Angaben zu löschen.

    (2) Vorhandene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

    (3) Die Betroffenen sind über Art und Umfang der Datenspeicherung zu informieren.

    § 6h Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren Anbietern im Internet; Wartezeit vor
    Anbieterwechsel im Internet

    (1) Das parallele Spiel von Glücksspielen durch einen Spieler ist unzulässig.

    (2) Zur Vermeidung des anbieterübergreifenden parallelen Spiels im Internet unterhält die
    zuständige Behörde eine Datei, in der folgende Daten eines Spielers verarbeitet werden:
    1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
    2. Geburtsdatum,
    3. Geburtsort,
    4. Anschrift und
    5. die Information, ob ein Spieler aktiv geschaltet im Sinne der nachfolgenden Absätze ist.

    (3) Der Erlaubnisinhaber darf einem Spieler die Teilnahme an Glücksspielen nur ermöglichen,
    wenn er zuvor die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die Information, dass der Spieler
    in der Datei aktiv zu schalten ist, übermittelt hat und ihm nicht unverzüglich übermittelt worden
    ist, dass der Spieler in der Datei bereits aktiv geschaltet ist. Dem Erlaubnisinhaber wird
    übermittelt, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wenn er die Meldung nach Satz 1 übermittelt
    und in der Datei die Information vermerkt ist, dass der Spieler aktiv geschaltet ist. Ist der
    Spieler zum Zeitpunkt der Übermittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 nicht aktiv
    geschaltet, wird zugleich in der Datei nach Absatz 2 Nummer 5 vermerkt, dass der Spieler
    aktiv geschaltet ist. Die Übermittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 darf erst
    unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels des Spielers erfolgen. Dieser Absatz findet keine
    Anwendung auf Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 teilnehmen
    dürfen.

    (4) Die Information nach Absatz 2 Nummer 5, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wird fünf
    Minuten (Wartefrist) nachdem der Erlaubnisinhaber der Datei gemeldet hat, dass der Spieler
    nicht mehr aktiv zu schalten ist, entfernt. Die Meldung nach Satz 1 darf nur auf Veranlassung
    des Spielers und in den Fällen des Satzes 5 erfolgen. Der Erlaubnisinhaber muss dem Spieler
    die Möglichkeit einräumen, die Meldung nach Satz 1 zu veranlassen; sie muss durch den
    Spieler einfach wahrgenommen werden können. Die Meldung nach Satz 1 hat unverzüglich
    nach der Veranlassung durch den Spieler zu erfolgen. Der Erlaubnisinhaber hat die Meldung
    nach Satz 1 auch unverzüglich vorzunehmen, wenn seit der letzten Eingabe des Spielers mehr
    als 30 Minuten vergangen sind. Nach einer Veranlassung durch den Spieler nach den Sätzen
    2 bis 4 oder nach einer Meldung nach Satz 5 darf der Erlaubnisinhaber dem Spieler eine
    weitere Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur unter den Voraussetzungen
    des Absatzes 3 ermöglichen.

    (5) Die Daten nach Absatz 2 sind nach Ablauf der Wartefrist nach Absatz 4 Satz 1 zu löschen.
    Die Auswertung und Nutzung der Daten für andere als in den vorstehenden Absätzen
    beschriebenen Zwecken ist unzulässig.

    (6) Die Datei nach Absatz 2 kann gemeinsam mit der Limitdatei nach § 6c geführt werden.
    Wird die Datei gemeinsam geführt, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die
    Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unverzüglich zu löschen sind; im Übrigen findet § 6c
    Absatz 8 Anwendung.

    (7) Der Erlaubnisinhaber hat dem Spieler die seit der letzten Übermittlung nach Absatz 3 Satz
    1 vergangene Zeit anzuzeigen. Nach Ablauf von 60 Minuten seit der letzten Übermittlung nach
    Absatz 3 Satz 1, darf eine weitere Spielteilnahme nur ermöglicht werden, wenn der Spieler auf
    die verstrichene Zeit hingewiesen wird und dieser den Hinweis ausdrücklich bestätigt hat. Satz
    2 gilt entsprechend für den Ablauf von 60 Minuten seit der letzten Bestätigung nach Satz 2.
    (8) Der Anschluss an die Datei nach Absatz 2 und deren Nutzung sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Veranlassung nach Absatz 4 durch den Spieler ist kostenfrei.

    § 6i Spielsuchtfrüherkennung; Safe-Server; kurzfristige Sperre

    (1) Veranstalter von Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im
    Internet sowie Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Internet müssen auf eigene
    Kosten ein auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes, auf Algorithmen basierendes
    automatisiertes System zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern und von
    Glücksspielsucht einsetzen; Einzelheiten sind in der Erlaubnis festzulegen. Das System hat
    jedenfalls die auf dem Spielkonto zu erfassenden Daten auszuwerten und ist regelmäßig zu
    aktualisieren. Es ist im Sozialkonzept nach § 6 zu berücksichtigen. Im Sozialkonzept sind
    Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, wenn das System nach Satz 1 einen
    möglicherweise glücksspielsuchtgefährdeten Spieler identifiziert. Die Maßnahmen sind
    durchzuführen.

    (2) Veranstalter von Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet müssen auf eigene Kosten ein technisches System einrichten und
    betreiben, welches sämtliche für die Durchführung der Glücksspielaufsicht erforderlichen
    Daten zutreffend erfasst, digital nichtveränderlich ablegt sowie eine jederzeitige elektronische
    Kontrolle einschließlich unmittelbarem Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde
    ermöglicht. Die Daten sind zu pseudonymisieren, wobei für die zuständige Aufsichtsbehörde
    erkennbar bleiben muss, welche gespeicherten Vorgänge denselben Spieler betreffen. Das
    Nähere ist von der Erlaubnisbehörde in der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung zu
    bestimmen.

    (3) Bei Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im
    Internet ist eine deutlich erkennbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche anzuzeigen, deren
    Betätigung eine sofortige kurzzeitige Sperre des Spielers auslöst. Die Schaltfläche ist überall
    dort dauerhaft anzuzeigen, wo eine Spielteilnahme möglich ist. §§ 8 Absatz 1 und 2, 8a Absatz
    4 und 23 sind entsprechend anzuwenden, wobei als Grund der Sperre nach § 23 Absatz 1
    Nummer 7 die Betätigung der Schaltfläche nach Satz 1 anzugeben und § 23 Absatz 1 Nummer
    8 nicht anzuwenden ist. Bei der Eintragung nach § 8a Absatz 4 ist auch der Zeitpunkt der
    Betätigung der Schaltfläche an die Sperrdatei zu übermitteln; dieser ist in der Sperrdatei zu
    speichern. Die Sperre endet ohne Antrag nach Ablauf von 24 Stunden ab Betätigung der
    Schaltfläche. Abweichend von § 23 Absatz 5 sind die eingetragenen Daten innerhalb von zwei
    Wochen nach Ablauf der Sperre zu löschen. Nach einer Betätigung der Schaltfläche ist es
    nicht zulässig, den Spieler nach einer Bestätigung zu fragen.

    § 6j Unentgeltliche Angebote

    (1) Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet dürfen unentgeltliche
    Unterhaltungsangebote, die mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und eines
    fehlenden Geldgewinns einem von ihnen veranstalteten oder vermittelten öffentlichen
    Glücksspiel entsprechen oder diesen Glücksspielen nachgebildet sind, nur Spielern anbieten,
    für die bei ihnen ein Spielkonto im Sinne des § 6a eingerichtet ist. Die Ermöglichung der
    Wahrnehmung dieser Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto durch den Erlaubnisinhaber ist
    unzulässig. Satz 2 gilt entsprechend für die Ermöglichung der Teilnahme Minderjähriger und
    gesperrter Spieler.

    (2) Bieten Veranstalter und Vermittler unentgeltliche Unterhaltungsangebote im Sinne des
    Absatz 1 Satz 1 an, die einem bestimmten öffentlichen Glücksspiel im Internet entsprechen
    oder insbesondere durch die Benennung oder die äußere Gestaltung, den Anschein erwecken,
    einem bestimmten virtuellen Automatenspiel oder einem Online-Casinospiel zu entsprechen,
    hat das unentgeltliche Unterhaltungsangebot mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden
    Entgelts und dem fehlenden Geldgewinns dem öffentlichen Glücksspiel insgesamt zu
    entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Gewinnwahrscheinlichkeit und der Auszahlungsquote. Sofern bei dem öffentlichen Glücksspiel Gebühren oder ähnliche Abgaben zugunsten
    des Erlaubnisinhabers oder Dritten vom Spieler gezahlt werden müssen, sind diese bei
    unentgeltlichen Unterhaltungsangeboten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu simulieren und
    anzugeben.

    § 7 Aufklärung

    (1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielern vor der
    Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen, sowie über die
    Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:
    1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
    2. die Höhe aller Gewinne,
    3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
    4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
    5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
    6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
    7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über
    den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse
    zu Grunde liegt,
    8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
    9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
    10. der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
    11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
    12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
    13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.
    Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von
    Gewinn und Verlust zu verbinden. Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen
    Informationen haben.

    (2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise
    auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten; bei Glücksspielen, die über das Internet angeboten werden, erfolgt eine Verlinkung zu
    entsprechenden Angeboten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5.

    § 8 Spielersperrsystem; Abgleich mit dem Sperrsystem

    (1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales,
    spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) unterhalten.

    (2) Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Von dem Verbot
    ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche
    veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von
    Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und
    Lotteriegesetzes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten
    werden. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2.

    (3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen
    dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder
    eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei
    durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich
    mithilfe geeigneter technischer Verfahren. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
    haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen. Bei
    Glücksspielen im Internet hat der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die
    Übermittlung des Anbieters nach § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. Im terrestrischen
    Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei
    jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der
    jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.

    (4) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen
    dürfen, dürfen nicht auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Es dürfen
    keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist,
    gewährt werden.

    § 8a Eintragung der Sperre von Spielern; Dauer der Sperre

    (1) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen
    dürfen, sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund
    der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund
    sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder
    überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze
    riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen
    (Fremdsperre).

    (2) Ein Antrag auf eine Selbstsperre oder Fremdsperre kann auch bei der für die Führung der
    Sperrdatei zuständigen Stelle gestellt werden.

    (3) Vor Eintragung einer Fremdsperre ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
    geben. Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.

    (4) Die Veranstalter, die Vermittler und im Fall des Absatzes 2 die für die Führung der
    Sperrdatei zuständige Stelle haben die in § 23 Absatz 1 genannten Daten in eine Sperrdatei
    einzutragen. Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden
    können.

    (5) Der die Sperrung Eintragende teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit,
    dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur
    Beendigung der Sperre.

    (6) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende
    Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten
    darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei
    Monaten.

    (7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die Sperranträge bei Selbstsperren und die bei
    Fremdsperren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe, Fusionen,
    Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung dieser
    Unterlagen durch den die Sperre veranlassenden Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1
    unmöglich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die
    Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde auszuhändigen. Ist ein Rechtsnachfolger
    vorhanden, kann die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde diesem die Sperren
    zuordnen und ihm die zugehörigen Unterlagen zur verantwortlichen Aufbewahrung
    übergeben.

    § 8b Beendigung der Sperre

    (1) Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich.
    Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für die Laufzeit der Sperre eine
    bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer
    der Sperre nach § 8a Absatz 6 gestellt werden. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet
    die Sperre nicht.

    (2) Der Antrag auf Aufhebung der Sperre ist bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen
    Behörde zu stellen. Es genügt die Weiterleitung des Antrags durch einen Veranstalter oder
    Vermittler.

    (3) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder Fremdsperre veranlasst die für
    die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre durch
    entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. Die Aufhebung der Sperre wird nach Eintragung,
    jedoch im Fall einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre
    nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde wirksam. Dem
    Antragsteller ist die Entsperrung mitzuteilen.

    (4) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremdsperre hat die für die Führung der
    Sperrdatei zuständige Behörde unverzüglich nach Eingang des Antrags den Veranstalter oder
    Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre vorgenommen hat, über den Eingang des
    Antrags zu informieren. Beruht die Fremdsperre auf einer Mitteilung Dritter, sind diese
    ebenfalls über den Antrag und die Möglichkeit, einen erneuten Sperrantrag zu stellen, zu
    informieren.

    § 8c Kosten für die Nutzung des Sperrsystems

    Der Anschluss an das Sperrsystem und die Nutzung des Sperrsystems sind für die nach § 8
    Absatz 3 Verpflichteten kostenpflichtig. Das Stellen eines Sperrantrags und eines Antrags auf
    Beendigung der Sperre sind kostenfrei.

    § 8d Überführung von Datenbeständen anderer Sperrdateien in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem

    (1) Der Datenbestand des übergreifenden Sperrsystems, das durch den Ersten Staatsvertrag
    zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages geschaffen wurde, und der hessischen Sperrdatei für Spielhallen werden in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem überführt. Weitere landesrechtliche Sperrdateien für Spielhallen können ebenfalls überführt werden.

    (2) Die Benachrichtigung der Betroffenen hierüber erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung
    durch die für die überführte Datei bisher verantwortliche Stelle.

    (3) Sofern für die überführten Sperrsysteme von § 8b abweichende Entsperrungsregelungen
    gelten, werden diese mit Abschluss der Überführung gegenstandslos. Die Entsperrung richtet
    sich ausschließlich nach § 8b.

    Zweiter Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021

    Aufgaben des Staates

    § 9 Glücksspielaufsicht

    (1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag
    bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen
    Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und
    die Werbung hierfür unterbleiben. Die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige
    Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann unbeschadet
    sonstiger in diesem Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehener
    Maßnahmen insbesondere
    1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen, Daten und Nachweise verlangen, die
    zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind, sowie zum Zwecke dieser
    Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und –
    grundstücke betreten, in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird,
    2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher
    Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des
    Sozialkonzepts stellen,
    3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die
    Werbung hierfür untersagen,
    4. den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und
    Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter
    Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an
    Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen, ohne dass es einer vorherigen
    Inanspruchnahme des Veranstalters oder Vermittlers von öffentlichen Glückspielen
    durch die Glücksspielaufsicht bedarf; dies gilt auch in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz
    3; und
    5. nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur
    Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes
    verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare,
    ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses
    Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit
    weiteren Inhalten verbunden ist.
    Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird
    durch die Regelung nach Satz 3 Nummer 5 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.

    (1a) Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder
    dafür in mehreren Ländern geworben oder in sonstiger Weise gegen öffentlich-rechtliche
    Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 verstoßen wird, kann jedes betroffene Land die
    zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene
    Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken. Die
    Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ermächtigten Landes.

    (2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
    Im Falle der Vollstreckung von Anordnungen nach Absatz 1 mittels Zwangsgeld soll dieses
    das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der
    Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es
    überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem
    Ermessen zu schätzen.

    (2a) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Glücksspielaufsichtsbehörden Testkäufe oder
    Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die
    Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten
    veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete
    Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register,
    Bücher oder Dateien vorgenommen werden. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen
    Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben
    durchgeführt werden. Für die den Testkauf oder das Testspiel durchführende Person gilt das
    Glücksspiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel.

    (3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen; sie können auch mit den
    zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
    Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten
    und zu diesem Zweck Daten austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
    erforderlich ist. Soweit nach diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, stimmen die
    Länder die Erlaubnisse für die in § 10 Absatz 2 genannten Veranstalter im Benehmen ab.

    (3a) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer
    Aufgaben insbesondere mit den Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstalten, der
    Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem
    Bundeskartellamt zusammen. Dies gilt für die Landesmedienanstalten im Hinblick auf die
    Zusammenarbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend.

    (4) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Erlaubnis von der
    zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes
    erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit
    Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie
    einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.

    (5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Absatz 2 und 3
    genannten Veranstalter setzt voraus, dass
    1. der Fachbeirat (§ 10 Absatz 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes
    unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 auf die Bevölkerung untersucht und bewertet
    hat und
    2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.
    Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung
    bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich.

    (6) Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen
    Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den
    zuständigen Behörden, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten
    im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet
    werden, finden die landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung.

    (7) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Absatz 2 und 3 genannten Veranstalter zuständig ist.

    (8) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine gemeinsame amtliche Liste, in der
    die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis
    oder Konzession nach diesem Staatsvertrag verfügen. Nicht aufgeführt werden
    1. Spielhallenbetreiber und Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach
    der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    2. die Annahmestellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2,
    3. gewerbliche Spielvermittler, die nur in einem Land tätig sind,
    4. örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der Gemeinsamen Klassenlotterie der
    Länder,
    5. Anbieter von kleinen Lotterien nach § 18,
    6. Betreiber von örtlichen Wettvermittlungsstellen.
    7. Totalisatoren und Buchmacher im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
    Die Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich, aktualisiert. Die zuständige Behörde erteilt auf Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste. Die obersten
    Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder teilen der zuständigen Behörde vorzunehmende
    Änderungen der Liste, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, unverzüglich mit.

    § 9a Ländereinheitliche Verfahren

    (1) Die jeweils zuständige Behörde erteilt mit Wirkung für alle Länder
    1. die Erlaubnisse für die Anstalt nach § 10 Absatz 3 und für deren Lotterie-Einnehmer,
    2. die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1
    3. die Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten im Internet, für die Veranstaltung von
    Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen sowie die Erlaubnis nach
    § 27 Absatz 2 einschließlich der damit jeweils zusammenhängenden Erlaubnisse, und
    4. die Erlaubnisse nach § 12 Absatz 3.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 übt die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde gegenüber den Erlaubnisnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 mit
    Wirkung für alle Länder ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung aus; sie kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und nach dem für sie geltenden Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in anderen Ländern vornehmen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde überwacht insbesondere die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und entscheidet über Maßnahmen nach §§ 4a bis 4d. § 9 Absatz 2 und 2a
    gilt entsprechend.

    (3) Eine einheitliche Zuständigkeit einer Behörde für alle Länder besteht ferner für Maßnahmen
    1. nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 bei unerlaubten Glücksspielen, die
    in mehr als einem Land angeboten werden, und
    2. der Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung
    hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.
    Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung auf unerlaubte Online-Casinospiele, die von einem
    Veranstalter, dem eine wirksame Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Casinospielen
    erteilt worden ist, im Geltungsbereich der Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden.

    (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden erheben für Amtshandlungen in
    Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die
    Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels wird bei genehmigten oder
    voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen
    1. bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 2,0 v.T. der Spiel- oder Wetteinsätze,
    mindestens 100 Euro,
    2. über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80.000 Euro zuzüglich 1,6 v.T. der 40 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
    3. über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120.000 Euro
    zuzüglich 1,0 v.T. der 65 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
    4. über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185.000 Euro zuzüglich 0,6 v.T. der
    130 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze
    erhoben; zugrunde zu legen ist die Summe der genehmigten oder voraussichtlichen Spieloder Wetteinsätze in allen beteiligten Ländern. Für Erlaubnisse nach Absatz 1 Nummer 1, 2
    und 4 ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 2 um die Hälfte. Wird die Erlaubnis für mehrere
    aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für
    jedes Jahr und jede Veranstaltung, wobei sich die Gebühr nach Satz 2 und 3 für die Folgejahre
    oder die Folgeveranstaltungen um 10 v.H. ermäßigt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für das
    Vermitteln eines Glücksspiels wird eine Gebühr in Höhe von 50 v.H. der Gebühr nach Satz 2
    und 3 erhoben; Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für Anordnungen zur Beseitigung oder
    Beendigung rechtswidriger Zustände sowie für sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsichtsbehörden wird eine Gebühr von 500 Euro bis 500.000 Euro erhoben; dabei ist der mit
    der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen zu
    berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Kostenvorschriften des jeweiligen Sitzlandes der handelnden Behörde.

    § 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes

    (1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein
    ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem Fachbeirat
    beraten. Dieser setzt sich aus Personen zusammen, die im Hinblick auf die Ziele des § 1 über
    besondere wissenschaftliche oder praktische Erfahrungen verfügen.

    (2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch eine
    von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt, durch juristische Personen
    des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische
    Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind,
    erfüllen. Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist auch eine gemeinschaftliche
    Aufgabenerfüllung oder eine Aufgabenerfüllung durch die Unternehmung eines anderen
    Landes möglich, das die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

    (3) Klassenlotterien dürfen nur von einer von allen Vertragsländern gemeinsam getragenen
    Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden.

    (4) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.

    (5) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen der in Absatz 2 und 3
    Genannten aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder
    mildtätiger Zwecke verwendet wird.

    (6) Anderen als den in den Absätzen 2 und 3 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.

    § 11 Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung

    Die Länder stellen Maßnahmen der Suchtprävention, entsprechende Beratungsangebote sowie die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch
    Glücksspiele sicher.
    Dritter Abschnitt
    Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

    § 12 Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung gemäß § 4 Absatz 1
    darf anderen als den in § 10 Absatz 2 und 3 Genannten nur erteilt werden, wenn
    1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,
    2. die in §§ 14, 15 Absatz 1 und 2 und § 16 Absatz 3 genannten Voraussetzungen
    vorliegen,
    3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit
    dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und
    4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung
    des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche
    Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik
    Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
    Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem
    Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 25 v. H. als Losanteil für die Gewinnsparlotterie
    verwendet wird.

    (2) In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 bis 7 zu
    erfüllen sind.

    (3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in allen Ländern
    veranstaltet werden, so wird die Erlaubnis zu deren Durchführung ländereinheitlich erteilt. Soll
    eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan nur in einigen Ländern
    veranstaltet werden, so kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, die Erlaubnis
    auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die dazu ermächtigt haben.

    § 13 Versagungsgründe

    (1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Absatz 2 bis 5
    widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung
    der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere
    im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder
    Durchführung, den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.

    (2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
    1. der Spielplan vorsieht, dass
    a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,
    b) der Höchstgewinn einen Wert von drei Millionen Euro übersteigt oder
    c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt
    werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),
    oder
    2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.

    § 14 Veranstalter

    (1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
    1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt
    und 2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung
    ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar
    durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von den in § 10 Absatz 2 und 3 genannten Veranstaltern
    und von der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten
    Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Absatz 1 Satz 2).

    (2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf
    die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung
    die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte
    1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt und
    2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat.

    § 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

    (1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem
    angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind gering zu
    halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von
    Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen
    im Spielplan jeweils mindestens 30 v. H. der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund
    zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist
    eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die
    Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der
    Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der
    Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

    (2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Absatz 2 nach Art
    und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher
    Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz
    berechnet werden.

    (3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle
    Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie
    erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die
    tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten
    der Veranstaltung ergibt.

    (4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten
    Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit
    ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie, erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.

    § 16 Verwendung des Reinertrages

    (1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck
    verwendet werden.

    (2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten
    gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der
    Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der
    zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters
    den Verwendungszweck neu festlegen.

    (3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die
    Lotterie veranstaltet wird.

    § 17 Form und Inhalt der Erlaubnis

    Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen
    1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Absatz 2 der Dritte,
    2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
    3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
    4. der Spielplan und
    5. die Vertriebsform.

    § 18 Kleine Lotterien

    Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei
    denen
    1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
    2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder
    mildtätige Zwecke verwandt wird und
    3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 v. H. der Entgelte betragen.

    Vierter Abschnitt

    Gewerbliche Spielvermittlung

    § 19 Gewerbliche Spielvermittlung

    (1) Neben den §§ 4 bis 8d und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die
    Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
    1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern
    vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten.
    Dies hat er durch einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
    steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
    bestätigen zu lassen. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und
    verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag
    hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den
    Veranstalter mitzuteilen.
    2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3
    Absatz 8 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter
    die Vermittlung offen zu legen.
    3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei
    Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und
    der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt
    wird. Dem Spieler ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen,
    die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. Wird ein Gewinnanspruch
    vom Spieler nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend
    gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.

    (2) Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder mehreren Ländern tätig, so werden die
    Erlaubnisse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gebündelt von der zentral zuständigen
    Behörde erteilt. § 9a Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
    (3) § 4 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

    Fünfter Abschnitt:

    Besondere Vorschriften

    § 20 Spielbanken

    Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen.

    § 21 Sportwetten

    (1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von
    Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne
    Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge
    (Ereigniswetten) erlaubt werden.

    (1a) Die Ausgestaltung von Sportwetten darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen.
    Sportwetten auf Sportereignisse, an denen ausschließlich oder überwiegend Minderjährige
    beteiligt sind, sind unzulässig, es sei denn es handelt sich um national oder international
    bedeutsame sportliche Großereignisse. Gleiches gilt für Sportereignisse, an denen
    ausschließlich oder überwiegend Amateure teilnehmen. Sportwetten, die in erheblichem Maße
    anfällig für Manipulationen sind oder die die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden,
    sind unzulässig; dies betrifft insbesondere Geschehnisse, die ein Teilnehmer eines
    Sportereignisses selbst willkürlich herbeiführen kann. Sportwetten auf den Eintritt eines
    regelwidrigen Verhaltens oder die Sanktionierung eines regelwidrigen oder vermeintlich
    regelwidrigen Verhaltens sind unzulässig.

    (2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank
    befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.

    (3) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich,
    wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von
    Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen
    stattfinden. Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss
    haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, dürfen keine Sportwetten auf den
    Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen, noch Sportwetten durch andere
    fördern. Die Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, sich an einem unabhängigen
    Frühwarnsystem zu beteiligen, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen
    Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren. Die Veranstalter
    unterrichten die Behörden unverzüglich über Auffälligkeiten, wirken an der Aufklärung mit und
    stellen verfügbare Informationen zur Verfügung. Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
    Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wettmanipulationen
    verlangen.

    (4) Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit
    der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ist nicht zulässig. Während des laufenden
    Sportereignisses dürfen ausschließlich Wetten abgeschlossen werden, die
    1. Wetten auf das Endergebnis oder
    2. Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines
    Endergebnisses in Sportarten, in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl
    dieser Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball,
    Hockey, Eishockey oder Volleyball, sind.

    (5) Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn diese nach Art und Zuschnitt zuvor von
    der zuständigen Behörde erlaubt worden sind. Die Erteilung der Erlaubnis zum Angebot einer
    Wette erfolgt auf Antrag. In der Erlaubnis kann die zuständige Behörde auf eine auf der
    Internetseite der Behörde veröffentlichte Liste erlaubter Wetten Bezug nehmen. Die Erlaubnis
    zum Angebot weiterer Wetten gilt für Wetten als erteilt, die bereits in der Liste nach Satz 3
    enthalten sind, wenn der Veranstalter die Absicht zum Angebot dieser Wetten bei der
    zuständigen Behörde angezeigt und diese nicht binnen zwei Wochen widersprochen hat. Die
    Erlaubnis zum Angebot einer Wette kann widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum
    Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Die Erlaubnis nach Satz 4 entfällt bei Streichung
    der betroffenen Wette aus der Liste nach Satz 3. Veranstalter von Sportwetten sind
    verpflichtet, die Liste nach Satz 3 regelmäßig, mindestens einmal monatlich, zu überprüfen.

    (6) Veranstalter von Sportwetten dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Kontrolle
    des Verbots in Absatz 3 Satz 2 verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen die Veranstalter von
    Sportwettbewerbsveranstaltern die Namen und Geburtsdaten der Wettbewerbsbeteiligten im
    Sinne von Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation
    von Sportwettbewerben erheben und weiterverarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind
    getrennt von anderen Daten zu verarbeiten und unmittelbar zu löschen, soweit sie für die
    Kontrolle des Wettverbots nicht mehr erforderlich sind.

    (7) Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten im Internet darf nur unter den
    Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 Buchstabe
    a und c sowie Nummer 3 Buchstabe b bis e erteilt werden. Die §§ 4b, 4c Absatz 1 und 2 sowie
    4d sind anwendbar.

    § 21a Wettvermittlungsstellen

    (1) Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des
    § 1. Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1
    Satz 1; § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen sind verboten.

    (3) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich Wetten eines Veranstalters vertrieben
    oder vermittelt werden.

    (4) Bietet der Veranstalter, dessen Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle vertrieben oder
    vermittelt werden, oder der Vermittler auch Sportwetten im Internet an, sind die in Wettvermittlungsstellen getätigten Wetten eines Spielers auf seinem Spielkonto nach § 6a zu erfassen.
    Die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen sind nicht im Rahmen des
    anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c zu erfassen, es sei denn die Einzahlungen oder Gewinne aus den Sportwetten, die in der Sportwettvermittlungsstelle abgeschlossen
    worden sind, werden auf dem Spielkonto nach § 6a gutgeschrieben und können als Einsätze
    für Glücksspiele im Internet verwendet werden. Veranstalter und Vermittler haben dies durch
    geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen.

    (5) Das Nähere zu Wettvermittlungsstellen regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.

    § 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien

    (1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu
    begrenzen. Lotterien mit planmäßigem Jackpot dürfen nicht häufiger als zweimal pro Woche
    veranstaltet werden. Die Veranstaltung von Lotterien mit planmäßigem Jackpot ist auch in
    Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung zu
    evaluieren.

    (2) Für die Veranstaltung von Sofortlotterien sind zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis begrenzende Vorgaben zur Art und Zuschnitts der Lotterie, beispielsweise zu Höchstgewinnsummen und Gewinnplan, zu Vertriebsmöglichkeiten und zu Werbemöglichkeiten, vorzusehen.

    § 22a Virtuelle Automatenspiele

    (1) Die Ausgestaltung von virtuellen Automatenspielen darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. Erlaubnisinhaber nach § 4 Absatz 5 dürfen ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten,
    wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Der
    Behörde ist hierzu eine Version des Spiels zum Zweck der Erlaubniserteilung zur Verfügung
    zu stellen. Wesentliche Änderungen des virtuellen Automatenspiels nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis nach
    Satz 2 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs
    erneut erteilt werden. Virtuelle Automatenspiele, die nicht nach Satz 2 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.

    (2) Virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit
    Bankhalter, insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara, entsprechen, sind unzulässig.

    (3) Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet
    werden. Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für den Spieler
    leicht verständlich beschrieben werden. Dem Spieler ist die Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn des Höchstgewinns sowie die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro
    Spieleinsatz erkennbar anzuzeigen. Die Anzeige muss dort erfolgen, wo der Spieleinsatz getätigt werden kann.

    (4) Ein virtuelles Automatenspiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung des Spielers
    beginnen. Die Erklärung darf erst nach Beendigung des vorherigen Spiels erfolgen. Unzulässig
    sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spielen
    in Folge teilzunehmen.

    (5) Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem
    Spiel oder als Ergebnis des Spiels sind unzulässig.

    (6) Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern. Ein Spiel beginnt mit
    der Erklärung im Sinne des Absatzes 4 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses.

    (7) Der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur Erreichung der Ziele des § 1 den Höchsteinsatz je Spiel nach
    Satz 1 an geänderte Verhältnisse anpassen.

    (8) Ein Gewinn muss in einem vor Beginn des Spiels festgelegten Vielfachen des Einsatzes
    bestehen. Einsätze, Gewinne oder Teile von Einsätzen oder Gewinnen dürfen nicht zu dem
    Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Spiele zu schaffen (Jackpotverbot).

    (9) § 6h Absatz 7 Satz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Spieler die weitere
    Teilnahme an virtuellen Automatenspielen erst fünf Minuten nach der Bestätigung des Hinweises ermöglicht werden darf.

    (10) Das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ist verboten. Dies
    gilt auch für das Spielen desselben Spiels. Erlaubnisinhaber haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt
    werden.

    (11) Im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Eigenvertrieb von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür ist die Verwendung der Begriffe „Casino“ oder „Casinospiele“
    unzulässig.

    (12) Die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen ist nur über das Internet zulässig. Der
    stationäre Vertrieb von virtuellen Automatenspielen ist verboten.

    § 22b Online-Poker

    (1) Erlaubnisinhaber nach § 4 Absatz 5 dürfen Varianten des Online-Pokers nur anbieten,
    wenn die jeweils angebotene Variante des Online-Pokerspiels zuvor auf deren Antrag von der
    zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Sie haben die beabsichtigten Spielregeln der zuständigen Behörde mitzuteilen. Wesentliche Änderungen der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs
    erneut erteilt werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Variante
    den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft. Varianten des Online-Pokers, die nicht nach Satz 1
    erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.

    (2) In der Erlaubnis nach Absatz 1 sind Vorgaben für die Veranstaltung der Variante des PokerSpiels vorzusehen, insbesondere sind festzulegen:
    1. Höchstgrenzen für die Mindesteinsätze je Hand,
    2. Höchstbeträge für den Betrag, den ein Spieler an einem Tisch zur Verfügung haben darf,
    und
    3. Höchstbeträge für den Betrag, der für die Teilnahme oder die weitere Teilnahme an einem Poker-Turnier zu entrichten ist.
    Soweit dies der besseren Erreichung der Ziele des § 1 dient, können weitere Vorgaben für die
    Veranstaltung der Varianten des Poker-Spiels vorgesehen werden.

    (3) Es dürfen ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen. Anbieter haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies sicherzustellen. Setzen natürliche Personen Programme ein, die automatisiert in ihrem Namen spielen, handelt es sich für diese Personen insoweit um unerlaubtes Glücksspiel.

    (4) Die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben
    Spielangebot hat zufällig zu erfolgen. Eine Auswahl des Tisches durch den Spieler ist unzulässig.

    (5) Das gleichzeitige Spielen von mehreren Spielen des Online-Pokers ist verboten. Veranstalter haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 das gleichzeitige Spielen an bis zu vier virtuellen Tischen erlauben.

    § 22c Online-Casinospiele

    (1) Die Länder können Online-Casinospiele für ihr Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage
    1. selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder
    mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten oder
    2. eine, maximal jedoch so viele Konzessionen erteilen, wie Konzessionen für Spielbanken
    im Sinne des § 20 nach dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 vergeben werden können.
    Konzessionen nach Satz 1 Nummer 2 sind zu befristen.

    (2) Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist eine gemeinschaftliche Veranstaltung
    oder die Veranstaltung durch einen Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eines anderen Landes möglich. Auf gesetzlicher Grundlage können Länder für ihre Hoheitsgebiete gemeinsame Konzessionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erteilen; in diesem Fall beschränkt sich die Zahl der Konzessionen auf die Gesamtzahl der in den kooperierenden Ländern zulässigen Konzessionen.

    (3) Konzessionen sind zu widerrufen, wenn der Konzessionsnehmer die Begrenzung auf das
    Hoheitsgebiet der Konzessionsgeber nach Absatz 1 oder 2 missachtet.

    (4) Die audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen aus einer Spielbank
    oder aus Spielhallen oder anderen Örtlichkeiten, in denen Spielgeräte im Sinne des § 33c
    Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder andere Spiele im Sinne des § 33d
    Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung veranstaltet werden, und die Teilnahme hieran über das Internet sind verboten.

    (5) Das Nähere regeln die Länder in landesrechtlichen Bestimmungen.

    Sechster Abschnitt

    Datenschutz

    § 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung

    (1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird, werden die für
    eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:
    1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
    2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
    3. Geburtsdatum,
    4. Geburtsort,
    5. Anschrift,
    6. Lichtbilder,
    7. Grund der Sperre,
    8. Dauer der Sperre und
    9. meldende Stelle.
    Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.

    (2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die
    Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte
    Abrufverfahren erfolgen.

    (3) Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten zum Zwecke der
    Nutzungsüberwachung durch die zuständige Behörde ist zulässig.

    (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.

    (5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.

    (6) Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung –
    DSGVO) für die Daten gesperrter Spieler ist derjenige, der die Daten eingetragen hat. Im Falle
    des § 8a Absatz 7 Satz 2 ist dies die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde.
    Überträgt die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde gemäß § 8a Absatz 7 Satz
    2 die Zuordnung von Sperren auf den Rechtsnachfolger, ist dieser damit auch Verantwortlicher
    im Sinne der DSGVO.

    (7) Die Möglichkeit, Auskunft von der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu
    erlangen, bleibt unbeschadet des Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Artikel 15
    der DSGVO unberührt.

    Siebter Abschnitt

    Spielhallen

    § 24 Erlaubnisse

    (1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der
    Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.

    (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den

    Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis kann,
    auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    (3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.

    § 25 Beschränkungen von Spielhallen; Verbot von Mehrfachkonzessionen

    (1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten. Das Nähere regeln die
    Ausführungsbestimmungen der Länder.

    (2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit
    weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.

    (3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.

    § 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen

    (1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder
    die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige
    Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

    (2) Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die
    drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.

    Achter Abschnitt

    Pferdewetten

    § 27 Pferdewetten

    (1) Die stationäre Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten darf nur mit einer Erlaubnis
    nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erfolgen. § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist anwendbar.

    (2) Das Veranstalten und Vermitteln von nach Absatz 1 erlaubten Pferdewetten im Internet
    kann nach § 4 Absatz 4 und 5 im ländereinheitlichen Verfahren erlaubt werden. §§ 4b Absatz
    1 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4c und 4d
    finden entsprechende Anwendung. Abweichend von § 4c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Sicherheitsleistung von der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde in Höhe des zu erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, festgesetzt. Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
    einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die
    Anforderungen der in Satz 1 und 2 und Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die
    Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

    (3) Im Erlaubnisverfahren nach Absatz 2 ist anzugeben, welche Typen von Pferdewetten angeboten werden sollen. In der Erlaubnis kann bestimmt werden, dass wesentliche Änderungen des Angebots von der Erlaubnisbehörde zu genehmigen sind. Ferner kann bestimmt werden,  dass neue Typen von Pferdewetten erstmals nach Ablauf einer in der Erlaubnis zu bezeichnenden Wartefrist nach Eingang der Anzeige bei der Erlaubnisbehörde angeboten werden dürfen.

    (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn
    1. der Erlaubnisinhaber und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen
    Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die
    Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen,
    2. weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine den
    Antragsteller beherrschende Person noch eine von der den Antragsteller beherrschenden
    Person beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
    3. die Transparenz des Betriebs sichergestellt ist,
    4. der Erlaubnisinhaber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
    5. der Erlaubnisinhaber, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 besitzt,
    6. bei Angeboten im Internet auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „.de“ errichtet ist,
    7. der Erlaubnisinhaber für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene
    Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland
    oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut abwickelt,
    8. der Erlaubnisinhaber Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellt.

    Neunter Abschnitt

    Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

    § 27a Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel

    (1) Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Die Anstalt gilt als Einrichtung des Sitzlandes.

    (2) Die Anstalt trägt den Namen „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“.

    (3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung,
    soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.

    (4) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist für die Durchführung von
    Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anwendbar. Die Anstalt gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen
    Einrichtung.

    (5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

    § 27b Satzung

    Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. Die Satzung und
    deren Änderungen sind im Verkündungsblatt des Sitzlandes zu veröffentlichen.

    § 27c Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt

    (1) Träger der Anstalt sind die Länder (Trägerländer). Diese sind gleichzeitig Benutzer der
    Anstalt.

    (2) Die Trägerländer verpflichten sich gegenseitig, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen.

    (3) Die Trägerländer stellen jährlich die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes
    Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller
    Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. Für alle Zahlungen gilt
    jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.

    (4) Die Anstalt erhält für das Geschäftsjahr 2021 [………………..] Euro, die von den Trägerländern nach dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach Absatz 3 Satz 2
    bis 4 getragen werden und der Anstalt bis zum 30. September 2021 zur Verfügung zu stellen
    sind.

    (5) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
    unter Berücksichtigung der sich aus den Aufgaben der Anstalt ergebenden Besonderheiten
    geführt. Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur
    Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.

    (6) Die Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.

    § 27d Haftung

    Die Trägerländer haften für Verbindlichkeiten der Anstalt subsidiär unbeschränkt. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften die Trägerländer als Gesamtschuldner, wenn und soweit sich deren Ansprüche nicht aus dem Anstaltsvermögen befriedigen lassen. Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4.

    § 27e Aufgaben der Anstalt

    (1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgelegten
    Zuständigkeiten tätig.

    (2) Die Anstalt beobachtet daneben die Entwicklungen des Glücksspielmarktes und der Forschungen im Zusammenhang mit Glücksspielen.

    (3) Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit Glücksspielen fördern. Die Anstalt kann hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben.

    (4) Die Anstalt unterstützt die Länder bei der Zusammenarbeit ihrer Glücksspielspielaufsichtsbehörden und bei der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit jenen anderer Staaten.

    § 27f Zuständigkeiten der Anstalt

    (1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.

    (2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.

    (3) Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.

    (4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für
    1. die Führung der Spielersperrdatei nach §§ 8a bis 8d, 23,
    2. die Führung der Limitdatei nach § 6c (einschließlich der Erlaubnis zur Festsetzung eines
    abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis nach
    § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen zu den
    Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für
    das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5),
    3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h und
    4. die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2.

    (5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.

    § 27g Organe

    Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

    § 27h Verwaltungsrat

    (1) Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat.
    Vertreterinnen oder Vertreter können Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen
    und Staatssekretäre des für die Glücksspielaufsicht des Trägerlandes zuständigen Ministeriums sein. Sie können nur durch andere Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre desselben Trägerlandes vertreten werden. Die Entsendung nach
    Satz 1 ist jederzeit widerruflich. Sie endet auch ohne Widerruf, wenn die Voraussetzung des
    Satzes 2 wegfällt. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist unverzüglich eine neue Vertreterin oder
    ein neuer Vertreter zu entsenden.

    (2) Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Trägerländer, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.

    (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
    1. die Satzung der Anstalt,
    2. bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan des Folgejahres,
    3. die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung
    und Entlassung der Vorstandmitglieder,
    4. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    5. die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten ab einer in der Satzung
    näher zu bestimmenden Leitungsebene,
    6. die Bestellung Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und von Prüferinnen und
    Prüfern für außerordentlichen Prüfungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und
    die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
    7. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der
    gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben,
    8. die Aufnahme von Krediten,
    9. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
    10. die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung
    festzulegende Grenze übersteigt und
    11. den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die
    Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, oder den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren.

    (4) Der Verwaltungsrat beschließt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende
    Entscheidungsrichtlinien. Er kann weitere Entscheidungsrichtlinien und Weisungen im Einzelfall beschließen. Die Vertreterin oder der Vertreter jedes Trägerlandes kann den Beschluss
    beantragen. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über den
    Antrag zu entscheiden. Jeder Beschluss ist zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

    (5) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Es bestehen Auskunfts- und Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat, auch auf Anforderung eines Vertreters eines Trägerlandes. Einzelheiten sind in der Satzung zu bestimmen.

    (6) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 einstimmig.
    Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. Jede Vertreterin und jeder Vertreter eines Trägerlandes verfügt über eine Stimme.

    (7) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und
    Beamten. Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes, ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der beamteten Vorstandsmitglieder und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr.
    Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise
    auf den Vorstand übertragen.

    (8) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.

    § 27i Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er leitet die Anstalt und ist deren
    gesetzlicher Vertreter. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter
    der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die
    Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem
    Verwaltungsrat zugewiesen sind.

    (2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Der Vorstand hat dem
    Verwaltungsrat über laufende Angelegenheiten und Verfahren zu berichten. Er kann den Beschluss einer Entscheidungsrichtlinie durch den Verwaltungsrat anregen.

    (3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt.
    Erneute Bestellungen sind möglich. Eine vorzeitige Abberufung ist zulässig.

    (4) Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates
    teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den
    Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.

    (5) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.

    § 27j Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung

    (1) Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. Die Trägerländer können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen
    oder versetzen. Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne des Landesrechts des Sitzlandes. Auf die
    Rechtsverhältnisse der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und
    die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung. Zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks der Anstalt von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, kann eine besondere persönliche Zulage gewährt werden. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Ist im Sitzland der Anstalt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht anwendbar, gelten die entsprechenden Vorschriften des für die dortigen Beschäftigten des Landes gültigen Tarifvertrags entsprechend.

    (2) Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen,
    sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte.
    Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen
    Personalzuführungen und des nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 modifizierten Königsteiner
    Schlüssels bemisst.

    (3) Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerländern und der Anstalt richtet sich nach
    dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abordnungen gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes ist im Rahmen der Personalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 v. H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des
    abordnenden Dienstherrn zu vereinbaren. Dies gilt nicht, sofern es sich um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden bzw. in eine Versetzung münden, soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslasten-Staatsvertrag stattfindet.

    (4) Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die Voraussetzungen für den Abschluss
    einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
    Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. § 17 des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sicher.

    § 27k Mitwirkungen

    (1) Die Anstalt kann sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates bei der Durchführung ihrer
    Verwaltungsaufgaben einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Verarbeitung
    personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise der Mitwirkung von Behörden oder Einrichtungen des Sitzlandes oder eines anderen Trägerlandes bedienen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Sitzlandes oder des anderen Trägerlandes im Verwaltungsrat
    erforderlich.

    (2) Absatz 1 gilt insbesondere für folgende Verwaltungsaufgaben:
    1. die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem
    Besoldungsgesetz des Sitzlandes einschließlich der Beihilfe sowie der Versorgung nach
    dem Beamtenversorgungsgesetz des Sitzlandes,
    2. die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende),
    3. die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung und des Trennungsgeldes,
    4. die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren,
    5. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltung sowie
    6. die Führung der in § 27f Absatz 4 genannten Dateien.

    (3) Jedes Land kann sich der Anstalt mit einstimmiger Zustimmung des Verwaltungsrates gegen Erstattung der Verwaltungskosten bei der Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Staatsvertrag bedienen. Das gilt insbesondere für die Überwachung und Auswertung der von dem technischen System nach § 6i Absatz 2 erfassten Daten.

    § 27l Rechts- und Fachaufsicht

    (1) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die
    Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Glücksspielaufsicht zuständigen
    obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.

    (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 27e unterliegt die Anstalt der Fachaufsicht durch
    die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes, soweit nicht
    der Verwaltungsrat von seinen Befugnissen gemäß § 27h Absatz 4 Gebrauch macht.

    (3) Jede oberste Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes um die Prüfung fachaufsichtlicher
    Maßnahmen nach Absatz 2 ersuchen; das Prüfungsergebnis wird binnen vier Wochen in Textform mitgeteilt.

    § 27m Finanzkontrolle

    Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes
    des Sitzlandes.

    § 27n Anwendbares Datenschutzrecht

    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes.

    § 27o Informationssicherheit

    (1) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten
    nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.

    (2) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen ITSicherheitsbeauftragten.

    § 27p Übergangsregelungen

    (1) Abweichend von § 27f Absatz 1 und 5 ist
    1. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a
    Absatz 1 Nummer 1 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen
    Gebiet die Anstalt nach § 10 Absatz 3 ihren Sitz hat (Freie und Hansestadt Hamburg),
    2. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a
    Absatz 1 Nummer 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes BadenWürttemberg,
    3. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a
    Absatz 1 Nummer 3, soweit sich diese auf Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten im Internet, die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnis nach § 27 Absatz
    2 bezieht, die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen, und im Übrigen die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt,
    4. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a
    Absatz 1 Nummer 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes RheinlandPfalz und
    5. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 19
    Absatz 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen.

    (2) Abweichend von § 27f Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2022 einheitlich zuständige Behörde
    in den Fällen des § 9a Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
    die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen, für die übrigen Fälle
    des § 9a Absatz 3 die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt.

    (3) Abweichend von § 27f Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde nach
    § 9 Absatz 8 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

    (4) Abweichend von § 27f Absatz 4 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für
    1. die Führung der Spielersperrdatei nach §§ 8a bis 8d, 23 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen,
    2. die Führung der Limitdatei nach § 6c die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt und
    3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

    (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Behörden stellen der Anstalt rechtzeitig vor
    dem Übergang der Zuständigkeit auf die Anstalt sämtliche zur Wahrnehmung der Aufgaben
    der Anstalt erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

    (6) Zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 ländereinheitlich wahrgenommenen Aufgaben
    besteht bis zum 31. Dezember 2022 das Glücksspielkollegium der Länder. Hierbei dient das
    Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.

    (6a) § 6c Absatz 1 Satz 3 (Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für
    das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis) und § 22a Absatz 7 Satz 2 (Anpassung des
    Höchsteinsatzes je Spiel) finden keine Anwendung bis zum 31. Dezember 2022; Absatz 11
    gilt entsprechend. In diesem Zeitraum findet § 6c Absatz 1 Satz 4 (Erlaubnis zur Festsetzung
    eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casinospielen) mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 6c Absatz 1 Satz 5 und § 27f
    Absatz 4 Nummer 2 zuständig für die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen die
    nach Absatz 4 Nummer 2 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der übrigen Vertragsländer ist. In diesem Zeitraum kann zudem die
    nach Absatz 1 zuständige Behörde Veranstaltern von Sportwetten und Pferdewetten zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Ausnahmen im Einzelfall von der Rechtsfolge des § 6c
    Abs. 1 Satz 8 erlauben; eine Limitierung ist vorzusehen.

    (7) Das Glücksspielkollegium der Länder besteht aus 16 Mitgliedern. Jedes Land benennt
    durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter für
    den Fall der Verhinderung. Das Glücksspielkollegium gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

    (8) Die Länder bilden für das Glücksspielkollegium eine Geschäftsstelle im Land Hessen. Die
    Finanzierung des Glücksspielkollegiums und der Geschäftsstelle sowie die Verteilung der Einnahmen aus Verwaltungsgebühren nach § 9a werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt.

    (9) Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei
    Drittel der Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung
    sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind
    für die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden und die Geschäftsstelle bindend; sie
    haben die Beschlüsse innerhalb der von dem Glücksspielkollegium gesetzten Frist zu vollziehen. Ein Beschluss des Glücksspielkollegiums ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Vorgangs bei der Geschäftsstelle zu fassen.

    (10) Tritt dieser Staatsvertrag in einem der in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Ländern nicht
    zum 1. Juli 2021 in Kraft, tritt die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Sitzlandes an
    die Stelle der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Staatsvertrag
    keine Anwendung findet.

    (11) Die Anstalt kann mit einstimmigem Beschluss des Verwaltungsrats Aufgaben nach den
    Absätzen 1 bis 3 für einen in dem Beschluss festzulegenden Zeitraum von bis zu zwei Jahren
    nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten auf die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Landes übertragen, wenn der Verwaltungsrat
    durch einstimmigen Beschluss festgestellt hat, dass die Anstalt zu dem in den Absätzen 1
    bis 3 genannten Datum noch nicht in der Lage ist, die Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.

    Zehnter Abschnitt

    Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung

    § 28 Regelungen der Länder

    (1) Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen
    Bestimmungen. Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den
    Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren
    Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen
    dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.

    (2) Abweichend von den Vorschriften dieses Staatsvertrages können die Länder in ihren
    Ausführungsbestimmungen traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken
    zulassen, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und nur gelegentlich
    veranstaltet werden und bei denen der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 Euro und die
    Summe der ausgelobten Geld- oder Sachpreise höchstens 500 Euro beträgt. Dies gilt nicht für
    Glücksspielformen, die in Spielbanken angeboten werden.

    § 28a Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder
    vermittelt,
    2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem
    Glücksspiel mitwirkt,
    3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 einen Minderjährigen am Glücksspiel teilnehmen
    lässt,
    4. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet
    veranstaltet, vermittelt oder vertreibt,
    5. gegen das Kreditverbot in § 4 Absatz 5 Nummer 2 verstößt,
    6. entgegen § 4d Absatz 1 die Änderung eines für die Erteilung der Erlaubnis
    maßgeblichen Umstandes nicht unverzüglich mitteilt,
    7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 über Telekommunikationsanlagen wirbt,
    8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 Werbung an Minderjährige richtet,
    9. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele,
    Online-Poker und Online-Casinospiele wirbt,
    10. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 unmittelbar vor oder während einer Live-Übertragung für
    Sportwetten auf dieses Sportereignis wirbt,
    11. entgegen § 5 Absatz 4 in Sportstätten wirbt,
    12. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 Werbung an gesperrte Spieler persönlich adressiert,
    13. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 für Werbung für Glücksspiele im Internet eine umsatz-,
    einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart,
    14. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 Werbung für Sportwetten für ein Sportereignis mit LiveZwischenständen dieses Sportereignisses verbindet,
    15. entgegen § 5 Absatz 7 für unerlaubtes Glücksspiel wirbt oder Sponsoring betreibt,
    16. entgegen § 6 Absatz 2 Satz Nummer 3, 7 und 10 das Sozialkonzept nicht umsetzt,
    17. entgegen § 6 Absatz 3 das leitende Personal in Abhängigkeit vom Umsatz vergütet
    oder Personal vom terrestrisch oder im Internet angebotenen Glücksspiel nicht ausschließt,
    18. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 2 eine Spielteilnahme ohne die Einrichtung eines anbieterbezogenen Spielkontos ermöglicht,
    19. entgegen § 6c Absatz 1 Satz 6 eine Spielteilnahme ermöglicht, ohne dass ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist,
    20. entgegen § 6c Absatz 1 Satz 8 eine Einzahlung ermöglicht, wenn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft ist,
    21. eine weitere Spielteilnahme entgegen § 6c Absatz 2 Satz 2 ermöglicht,
    22. die erforderlichen Daten entgegen § 6c Absatz 5 und 6 nicht, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig an die Limitdatei übermittelt,
    23. entgegen § 6e Absatz 5 den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
    24. entgegen § 6h Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ein paralleles Spiel ermöglicht,
    25. entgegen § 6h Absatz 7 der Informationspflicht nicht nachkommt,
    26. entgegen § 6i Absatz 1 ein System zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten
    Spielern nicht betreibt oder bei Bedarf nicht aktualisiert,
    27. entgegen § 6j Absatz 1 unentgeltliche Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nach
    § 6a anbietet oder Minderjährige oder gesperrte Spieler daran teilnehmen lässt,
    28. entgegen § 7 Absatz 2 einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder
    Spielquittungen nicht anbringt oder nicht zu Hilfsangeboten verlinkt,
    29. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
    denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, spielwillige Personen nicht durch
    Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle
    identifiziert,
    30. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
    denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, bei spielwilligen Personen keinen
    57
    Abgleich mit der Sperrdatei durchführt,
    31. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht
    sicherstellt, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen,
    32. entgegen § 8 Absatz 4 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen
    gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, auf einen gesperrten Spieler einwirkt, einen
    Antrag auf Entsperrung zu stellen,
    33. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
    denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Vorteile wie Boni oder Rabatte für
    Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt,
    34. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
    denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Personen nicht sperrt, die dies
    beantragen oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder
    aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher
    Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet
    sind, ihre finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren,
    die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen,
    35. entgegen § 8a Absatz 4 als Veranstalter oder Vermittler die in § 23 Absatz 1 genannten
    Daten nicht in eine Sperrdatei einträgt,
    36. entgegen § 8a Absatz 7 Satz 2 als Verpflichteter nach § 8a Absatz 1 bei
    Geschäftsaufgabe, Fusion, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die
    weitere Aufbewahrung von Unterlagen im Sinne des §§ 8a Absatz 7 Satz 1 unmöglich
    machen, nicht sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der
    Sperrdatei zuständigen Stelle aushändigt,
    37. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 als gewerblicher Spielvermittler nicht mindestens
    zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter
    weiterleitet,
    38. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 2 als Beteiligter, der direkt oder indirekt auf den Ausgang
    eines Wettereignisses Einfluss hat, oder als von diesen Personen beauftragter Dritter,
    Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließt oder
    Sportwetten durch andere fördert,
    39. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter von Sportwetten sich nicht an einem
    unabhängigen Frühwarnsystem beteiligt, welches der Abwehr von Manipulationen des
    sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren,
    40. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 als Veranstalter die Behörden nicht unverzüglich über
    Auffälligkeiten unterrichtet, an der Aufklärung mitwirkt oder verfügbare Informationen
    zur Verfügung stellt,
    41. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 die Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und
    Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten verknüpft,
    42. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht
    sicherstellt, dass die in der Wettvermittlungsstelle des Vermittlers getätigten Wetten
    eines Spielers auf seinem Spielkonto nach § 6a erfasst werden,
    43. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 2 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht
    sicherstellt, dass die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen im
    Rahmen des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c erfasst werden,
    44. entgegen § 22a Absatz 3 Satz 2 die Spielregeln und den Gewinnplan nicht leicht
    aufrufbar bereitstellt und für den Spieler nicht leicht verständlich beschreibt,
    45. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 ein virtuelles Automatenspiel nicht nur infolge einer
    entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen lässt,
    46. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 2 die Erklärung vor Beendigung des vorherigen Spiels
    erfolgen lässt,
    47. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 3 Programmabläufe, die nach dem Ablauf des
    vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen
    eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen, zulässt,
    48. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1 Einsätze und Gewinne nicht nur in Euro und Cent
    zulässt,
    49. entgegen § 22a Absatz 6 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, das
    nicht durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauert,
    50. entgegen § 22a Absatz 7 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, bei dem
    der Einsatz einen Euro je Spiel übersteigt,
    51. entgegen § 22a Absatz 9 dem Spieler die weitere Teilnahme an virtuellen
    Automatenspielen nicht erst fünf Minuten nach der Bestätigung des Hinweises
    ermöglicht,
    52. entgegen § 22a Absatz 10 Satz 1 das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen
    Automatenspielen ermöglicht,
    53. entgegen § 22a Absatz 11 im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Vertrieb
    von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür die Begriffe „Casino“ oder
    „Casinospiele“ verwendet,
    54. entgegen § 22a Absatz 12 Satz 2 virtuelle Automatenspiele stationär vertreibt,
    55. entgegen § 22b Absatz 1 Satz 3 wesentliche Änderungen der Spielregeln nach
    Erteilung einer Erlaubnis nach § 22b Absatz 1 Satz 1 ohne die Erlaubnis der
    zuständigen Behörde anbietet, veranstaltet oder vermittelt,
    56. entgegen § 22b Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht sicherstellt, dass ausschließlich natürliche
    Personen gegeneinander spielen,
    57. entgegen § 22b Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zuweisung eines Spielers
    zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot zufällig erfolgt,
    58. entgegen § 22c Abs. 4 Automatenspiele audiovisuell oder rein visuell überträgt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet
    werden.

    (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
    1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
    2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
    worden oder bestimmt gewesen sind,
    unter den Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 2, 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    eingezogen werden. § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
    (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
    Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.

    § 29 Übergangsregelungen

    (1) Die bis zum 30. Juni 2021 erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Absatz
    2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten – auch wenn im
    Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist – bis zum 30. Juni 2022 als Erlaubnis mit der
    Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages – abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 – Anwendung finden. Die in einer Erlaubnis nach § 5
    Absatz 3 Satz 2 des ersten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags
    erlassenen Regelungen gelten in diesem Zeitraum als Inhalts- und Nebenbestimmungen im
    Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3. Die Veranstalter nach § 10 Absatz 2 und 3 haben spätestens
    zum 1. Juli 2022 eine neue Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 einzuholen.

    (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Veranstalter von Lotterien nach dem Dritten
    Abschnitt und die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der
    Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit
    Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der
    Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 für die für ihn tätigen
    Vermittler.

    (3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen
    Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten gelten – auch wenn im Bescheid eine
    kürzere Frist festgelegt ist – bis zum 31. Dezember 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort,
    dass die Regelungen dieses Staatsvertrages – abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4
    Absatz 1 Satz 1 – Anwendung finden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
    Spätestens zum 1. Januar 2023 ist eine neue Erlaubnis einzuholen. Absatz 9 Nummer 2 und
    3 gilt entsprechend.

    (4) Die Länder können in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1. Januar
    2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen,
    für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der
    Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, wenn
    mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind
    und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird,
    die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen
    Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird. Die
    Übergangsfrist ist landesgesetzlich festzulegen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.

    (5) Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz gelten im bisherigen
    Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fort.

    (6) Die Länder können abweichend von § 21a Absatz 2 zulassen, dass Ergebniswetten bis
    zum 30. Juni 2024 auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern
    nach § 10 Absatz 2 eingegliedert sind, vermittelt werden; Wetten während des laufenden
    Sportereignisses sind unzulässig.

    (7) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags durch das Innenministerium des Landes
    Schleswig-Holstein erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die
    Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen gemäß § 4 i.V.m. §§ 19 und 20 des
    Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20.10.2011, GVOBl.
    S. 280, i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele vom
    11.06.2019, GVOBl. S. 145, gelten für eine Übergangsphase bis zur Erteilung einer Erlaubnis
    nach diesem Staatsvertrag, längstens bis zum 31. Dezember 2024, als Erlaubnis mit der
    Maßgabe fort, dass die in der Genehmigung sowie in den ergänzenden Nebenbestimmungen
    enthaltenen Regelungen Anwendung finden. Sie gelten nur für das Hoheitsgebiet von
    Schleswig-Holstein. Der Veranstalter kann sich nicht auf diese Übergangsregelung berufen,
    wenn er nicht spätestens bis zum 1. Juli 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
    diesem Staatsvertrag stellt.

    (8) Für die Fortgeltung von im ländereinheitlichen und im gebündelten Verfahren erteilten
    Erlaubnissen nach Absatz 1 bis 3 gilt § 9a Absatz 4 entsprechend.

    (9) Abweichend von § 4 Absatz 4 dürfen Erlaubnisse für öffentliche Glücksspiele im Internet
    für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten sowie die
    Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen
    und Online-Poker, falls im Zeitpunkt der Entscheidung die Spielersperrdatei nach § 23 oder
    die Limitdatei nach § 6c noch nicht zur Verfügung stehen, nur erteilt werden
    1. unter Befristung längstens bis zum 31. Dezember 2022,
    2. im Fall des Fehlens der Spielersperrdatei mit der Auflage, dass der Anbieter unter den
    Voraussetzungen der §§ 8a, 8b Selbstsperren und Fremdsperren für sämtliche von
    ihm selbst oder verbundenen Unternehmen angebotenen Glücksspiele vornimmt und
    die Vorschriften dieses Staatsvertrags für in der Spielersperrdatei nach § 23 gesperrte
    Spieler entsprechend auf die bei sich gesperrten Spieler anwendet, und
    3. im Fall des Fehlens der Limitdatei mit der Auflage, dass der Anbieter die Spieler bei
    der Registrierung auffordert, ein monatliches Einzahlungslimit entsprechend § 6c mit
    Wirkung für sämtliche von dem Anbieter selbst oder verbundenen Unternehmen
    angebotenen Glücksspiele festzusetzen, und die Vorschriften dieses Staatsvertrags für
    das in der Limitdatei geführte anbieterübergreifende Einzahlungslimit entsprechend auf
    das bei sich geführte Einzahlungslimit anwendet.

    § 30 Weitere Regelungen

    (1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von
    mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag
    ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Absatz 5 genannten Zwecke verwandt wird,
    abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 1
    und § 15 Absatz 1 Satz 3 erlauben.

    (2) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens
    25 v.H. der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige
    Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.

    § 31 Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen Regelungen für die Klassenlotterien

    Soweit die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg,
    Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche
    Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen des
    Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, SchleswigHolstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin,
    Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über eine Staatliche Klassenlotterie vom 30.Juni/1.September 2008 (NKL-Staatsvertrag) sowie die Regelungen des
    Staatsvertrages der Länder über die Gemeinsame Klassenlotterie vom 15. Dezember 2011
    (GKL-Staatsvertrag) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die
    Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.

    § 32 Evaluierung

    Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages, insbesondere der §§ 4 Absatz 4 und 5, 4a bis 4d,
    6a bis 6j, 9, 9a, 21, 22a, 22b und 22c auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
    Glücksspielen in Schwarzmärkten, sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und des Fachbeirats zu evaluieren. Ein Zwischenbericht soll bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden. Ein zusammenfassender Bericht soll bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre
    vorgelegt werden.

    § 33 Revision zum Bundesverwaltungsgericht

    In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

    § 34 Sprachliche Gleichstellung

    Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Staatsvertrag gelten jeweils in männlicher
    und weiblicher Form.

    § 35 Inkrafttreten, Kündigung, Neubekanntmachung

    (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2021 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag wird ebenfalls gegenstandslos, wenn bis zum 30. Juni 2021 nicht die Ratifikationsurkunde des
    Landes Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist.

    (2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den
    Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

    (3) Ein Beitritt zu diesem Vertrag erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber
    der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz und,
    soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die übrigen
    vertragsschließenden Länder. Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land
    am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen
    für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung bei der
    Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft.
    Der Beitritt ist auch nach einer Kündigung möglich.

    (4) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem der Länder mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals
    jedoch zum 31. Dezember 2028. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Sie oder er benachrichtigt unverzüglich
    die übrigen Vertragsländer über die erfolgte Kündigungserklärung. Erfolgt die Kündigung durch
    das Vertragsland, welches die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidenten stellt oder ist
    dieses Land kein Vertragsstaat, so ist die Kündigung gegenüber allen anderen Vertragsländern schriftlich zu erklären; die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Kündigungserklärung
    vor Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben worden und mindestens einem Vertragsland zugegangen ist.

    (5) Im Falle der Kündigung besteht dieser Staatsvertrag vorbehaltlich des Absatzes 8 zwischen
    den übrigen Vertragsländern fort, jedoch kann jedes der übrigen Vertragsländer das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 4 Satz 4 oder nach Zugang der Kündigungserklärung nach Absatz 4 Satz 5 zum selben Zeitpunkt kündigen.

    (6) Im Falle der Kündigung besteht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder nach
    § 27a unter Trägerschaft der verbleibenden Vertragsländer fort. Im Falle einer Kündigung
    durch das Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder findet ab dem Zeitpunkt
    des Wirksamwerdens der Kündigung § 27l mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle der
    für Glücksspielaufsicht zuständigen oberste Landesbehörde des Sitzlandes die für Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Landes tritt, welches zu diesem Zeitpunkt die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz stellt, oder, wenn dieses Land nicht Vertragsland ist, des Landes, welches ab diesem Zeitpunkt den Vorsitzenden des
    Verwaltungsrats der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder stellt. Für § 27m gilt Satz
    2 entsprechend. Ab Wirksamwerden einer Kündigung des Sitzlandes sind Veröffentlichungen
    nach § 27b Satz 2 in allen Ländern bekannt zu machen. Im Übrigen verbleibt es bis zu einer
    anderweitigen staatsvertraglichen Regelung bei der Anwendung des Rechts des Sitzlandes.

    (7) Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Länder eine Auseinandersetzungsvereinbarung bezüglich dem Ausscheiden aus der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder bis
    zum 30. September des Jahres zu schließen, zu dessen Ende die Kündigung wirksam werden soll.

    (8) Würden nach einer Kündigung weniger als 13 Vertragsländer verbleiben, so tritt dieser
    Staatsvertrag mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. Mit Außerkrafttreten dieses
    Staatsvertrages wird die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit dem Ziel der Auflösung abgewickelt. Absatz 7 gilt entsprechend. Die Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst
    insbesondere Regelungen über die Verteilung des Anstaltsvermögens, die Übernahme der
    Kosten bis zur Auflösung und bestehender Verbindlichkeiten sowie den Umgang mit dem Personal.

    (9) Absatz 8 ist im Fall der anderweitigen Auflösung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde
    der Länder entsprechend anzuwenden.

    Ende des neuen Glücksspielstaatsvertrages 2021

    Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-3157.pdf


    Allgemeines zum Glücksspielstaatsvertrag

    So alt wie das Glücksspiel selbst sind wahrscheinlich auch die Versuche, es unter staatliche Kontrolle zu bringen. Im Laufe der Jahrhunderte machte auch das Verhältnis des Staates zum Thema Glücksspiel immer wieder Veränderungen durch. Von der Erlaubnis privaten Glücksspiels über staatliche Kontrolle bis zum kompletten Verbot wurden bereits alle Möglichkeiten ausprobiert, die das Spektrum hergab.

    In Deutschland wurde vor zehn Jahren der so genannte Glücksspielstaatsvertrag und im Anschluss der Glücksspieländerungsstaatsvertrag verabschiedet, mit dem der Staat rechtliche Rahmenbedingungen für Anbieter von Glücksspiel in Deutschland vereinheitlichen wollte. Die Realität ist jedoch weder für Staat, Spieler oder Anbieter von Glücksspiel zufriedenstellend. Während die Regelungen, den Ersten nicht weit genug gehen und Letzteren zu restriktiv sind, tappt der Spieler dazwischen immer noch im Dunkeln.

    Was ist der Glücksspielstaatsvertrag und was sind seine Ziele?

    Am 1. Januar 2008 trat der erste Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Deutschland in Kraft. Ziel des Vertrags war die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen in der Bundesrepublik. Durch den Glücksspielstaatsvertrag sollte zum einen das illegale Glücksspiel mitsamt dem Problem der Geldwäsche bekämpft, sowie Glücksspielsucht eingedämmt und Jugendschutz gewährleistet werden. Um diese Ziele zu erreichen, wurde Glücksspiel unter staatliches Monopol gestellt. Online-Glücksspiel und die Werbung für Glücksspiel wurden untersagt, Sportwetten durften nur noch beim staatlichen Anbieter Oddset getätigt werden.

    Vier Jahre später lief der Glücksspielstaatsvertrag aus und wurde wenig später durch den ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) ersetzt, den bis auf Schleswig-Holstein alle Bundesländer ratifizierten. Dieser trat am 1. Juli 2012 in Kraft und erlaubte etwa gewerbliches Glücksspiel, wenn der Anbieter zuvor eine staatliche Konzession erlangt hatte und lockerte auch die Vorschriften für Spielhallen mit Ausnahmen und Duldungen. Im Bereich Sportwetten wurden zwanzig Lizenzen an private Anbieter verteilt, Online-Casinos blieben weiterhin verboten.

    Schleswig-Holstein schloss sich dem Vertrag nicht an, sondern verabschiedete zeitweise ein eigenes „Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels“ und verteilte auch Lizenzen für Online-Casinos und Sportwetten-Anbieter im Internet. Mittlerweile hat sich jedoch auch Schleswig-Holstein den Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrags angeschlossen.

    Eine zweite Novellierung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags sollte ursprünglich im Jahr 2018 erfolgen, die Anzahl der Konzessionen für Sportwetten-Anbieter erweitern und eine schrittweise Liberalisierung des Glücksspiels in Deutschland vorantreiben. Aufgrund der politischen Veränderungen in den Länderparlamenten wurde der zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der von allen 16 Bundesländern abgesegnet werden muss, bisher jedoch noch nicht ratifiziert.

    Welche Spiele fallen unter den Glücksspielstaatsvertrag?

    Unter den Glücksspielstaatsvertrag fallen alle Spiele, bei denen Echtgeld erspielt werden kann, egal ob on- oder offline. Genauer gesagt umfasst der Glücksspielstaatsvertrag Regelungen für Betreiber von Spielhallen, (Online-)Casinos, Internet-Lotterien sowie Anbieter von Sportwetten und Online-Pokerspielen.

    Der Glücksspielstaatsvertrag und die Online-Casinos

    Der Glücksspielstaatsvertrag und auch der erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag beschränkten sich auf die Regulierung von Angeboten von Lottospielen und Sportwetten sowie auf klassische Spielhallen. Online-Casinos erhielten anfangs einfach gar keine deutsche Lizenz. Damit war der Betrieb von Online-Casinos in Deutschland auf einen Schlag verboten. Nur mit dem Sonderweg Schleswig-Holsteins war es für deutsche Casino-Anbieter überhaupt erst möglich, eine Konzession zu erlangen und damit legal Glücksspiel anzubieten. Da sich das nördlichste deutsche Bundesland mittlerweile dem Vertrag angeschlossen hat, müssen Anbieter von Casino-Spielen nun auf die Überarbeitung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags hoffen, solange die ausgestellten Lizenzen des Bundeslandes noch Gültigkeit haben.

    Der Glücksspielstaatsvertrag und das europäische Recht

    Seit Inkrafttreten sehen sich der Glücksspielstaatsvertrag und der -änderungsstaatsvertrag großer Kritik ausgesetzt. Diese wird nicht nur von Lobbyverbänden und Glücksspielbetreibern geäußert, auch der europäische Gerichtshof hat die deutsche Regelung immer wieder kritisiert und in Urteilen als unvereinbar mit europäischem Recht erklärt.

    So wurde bereits 2010 in einem Urteil das staatliche Monopol der Sportwetten als Verstoß europarechtlicher Vorgaben bewertet, da etwa die intensive Werbung für staatliche Anbieter nicht mit dem übergeordneten Ziel des Jugendschutzes und der Suchtprävention vereinbar sei. Auch wurde in mehreren Urteilen der Sonderweg Schleswig-Holsteins bestätigt und die Konzessionsbeschränkung auf zwanzig Anbieter kritisiert. So wurde in der Vergangenheit immer wieder angeführt, dass die Bundesregierung nachweisen müsse, dass die ergriffenen Maßnahmen den Jugendschutz erhöht, zur Suchtprävention beigetragen und Kriminalität verringert habe.

    Seit 2018 hat sich die EU-Kommission jedoch rechtlich zurückgezogen, die angestoßenen Verfahren und Beschwerden gegen den Glücksspielsektor wurden eingestellt.

    Was bedeutet das für die Spieler?

    Zwar machen sich deutsche Spieler theoretisch weiterhin strafbar, wenn sie an Glücksspiel teilnehmen, das nicht durch das Innenministerium Schleswig-Holsteins lizensiert ist. In der Praxis werden Spieler aber einerseits nicht verfolgt und andererseits sind Casino-Betreiber mit einer EU-Lizenz sowie Spieler in diesen Casinos durch EU-Recht geschützt, da die EU mit der Verteilung der Lizenzen Vertrieb und Werbung innerhalb der Mitgliedsländer erlaubt. Somit auch in Deutschland, auch wenn staatliches Recht dem entgegensteht. Eine klassische Grauzone. Solange man als Spieler auf Casinos mit EU-Lizenz setzt, hat man von Seiten der Behörden nichts zu befürchten. Generell sind diese Online-Casinos sowieso zu empfehlen, da die Vergabe einer EU-Lizenz Maltas oder Gibraltars schließlich auch an gewisse Punkte geknüpft ist, die Fairness, ordentliche Geschäftsführung und damit in der Summe Verbraucherschutz gewährleisten.