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Energiespar-Verordnung sorgt für dunkle Casinos

    Das Bundeskabinett hat Maßnahmen zur Gaseinsparung beschlossen, die sowohl kurz-als auch mittelfristig seit erstem September gelten. Auch Casinos, Spielhallen und Wettbüros sind davon betroffen.

    Kurzfristige Maßnahmen bis Ende Februar 2023

    Der Bundesverband Automatenunternehmer – kurz BA – teilte nach dem Inkrafttreten der zwei Verordnungen mit, dass Casinos, Spielhallen und auch Wettbüros als Nichtwohngebäude zählen und damit auch von Maßnahmen zur Gaseinsparung betroffen sind. Mit der sogenannten Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen – auch Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung oder kurz EnSikuMaV – soll die Energieversorgung Deutschlands diesen Winter gewährleistet werden. Als „kurzfristig“ gelten die Maßnahmen aufgrund ihrer Befristung bis zum 28. Februar 2023. Mit der Verordnung wurden sowohl für Privathaushalte, Unternehmen als auch für öffentlichen Nichtwohnungsgebäude Maßnahmen beschlossen.

    Gasimporte aus Russland sind aufgrund des Ukraine-Kriegs reduziert worden. Deswegen stellt der anhaltende Konflikt zwischen der Ukraine und Russland den offiziellen Grund für die Verordnung dar. Die Regierung rechne nicht mit einer Verbesserung der Situation und gehe sogar von weiteren Reduzierungen der Gasliefermengen aus. Deswegen gäbe es keine Alternative zu kurzfristig umzusetzenden und befristeten Energiespar-Maßnahmen, um die Versorgungs-Vorsorge zu stärken. Dies heißt aber auch, dass die Regierung nicht mehr auf freiwillige Energiesparmaßnahmen setzen kann. In der Verordnung wird das auch thematisiert: mit freiwillig umgesetzten Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs seien die notwendigen Einsparungen nicht realisierbar. Die Einschränkungen sollen nun laut Wirtschaftsminister Robert Habeck zu einer Einsparung des Gasverbrauchs um 20 Prozent und damit rund 10,8 Mrd Euro führen.

    Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Nichtwohngebäude betroffen

    Die Verordnung schreibt dafür feste Regeln vor. So ist es Privatpersonen vorerst untersagt private Schwimm- und Badebecken mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz zu heizen (§ 4 EnSikuMaV). Unternehmer dürfen hingegen die Türen zu beheizten Geschäftsräumen nicht mehr dauerhaft offen halten, wenn es dabei zu einem Verlust von Heizwärme kommt (§ 10 EnSikuMaV). Auch Leuchtreklame zu reinen Werbezwecken ist vorerst zwischen 22 Uhr und 16 Uhr des Folgetages untersagt (§ 11 EnSikuMaV): „ Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann“.

    Ein ähnliches Verbot gilt für öffentliche Nichtwohngebäude (§ 8 Abs 1 EnSikuMaV): „Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“ Auch wie bei § 11 EnSikuMaV gelten für öffentliche Nichtwohngebäude Ausnahmen von der Regelung wenn eine Beleuchtung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren notwendig ist. Auch Kulturveranstaltungen und Volksfesten sind kurzzeitige Beleuchtungen erlaubt. Zudem gilt in diesen Gebäuden eine festgelegte Obergrenze der Lufttemperatur in Arbeitsräumen. Wo bisher bis zu 20 Grad Celsius zulässig waren, sind seit 01. September nur noch 19 Grad Celsius erlaubt (§ 6 EnSikuMaV).

    Rechtliche Beratung empfohlen

    Dennoch trifft das Verbot der beleuchteten Werbeanlagen sehr viele Unternehmen. So fallen Schaukästen für Zettel und Bogenanschläge, Schilder, Lichtwerbung, Bemalungen und Beschriftungen genauso in die verbotene Beleuchtungsart wie Lichtwerbung an Tafeln, Säulen und anderen bestimmten Flächen. Komplett unabhängig davon sind die Öffnungs- und Betriebszeiten. Dies heißt aber auch, dass Werbung während den Öffnungszeiten, aber nach 22 Uhr unter Umständen untersagt ist.

    Um Bußgelder zu vermeiden, empfiehlt der Bundesverband Automatenbetreiber den Unternehmen sich rechtlich in der Angelegenheit beraten zu lassen und auch mit den Kommunen abzustimmen. Erste Startschwierigkeiten sind allerdings normal. So waren viele Unternehmen nach dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages im vergangenen Jahr auch vorsichtig. Mittlerweile sollten sich aber dessen Regeln eingeprägt haben. Somit könnten die meisten Unternehmen sich auch schnell mit den Maßnahmen der EnSikuMaV bekannt sein.