
Der Binnenmarkt ist nach Artikel 14 EG-Vertrag ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Dieser wird durch eine Reihe unterstützender Politiken gestärkt (Kartellaufsicht, Fusionskontrolle, Kontrolle staatlicher Beihilfen, öffentliches Beschaffungswesen).
Der Abbau wirtschaftlicher und handelspolitischer Schranken zwischen den Mitgliedstaaten der EU war von Anfang an ein Ziel des europäischen Integrationsprozesses. Formell abgeschlossen wurde dieser Prozess mit der in der Einheitlichen Europäischen Akte von 1987 beschlossenen Schaffung des EU-Binnenmarkts zum 31. Dezember 1992. Die Ausgestaltung des Binnenmarktes ist jedoch ein kontinuierlicher Prozess, der stets auf neue wirtschaftliche und politische Konstellationen reagieren muss.
Der EWG-Vertrag begründet eine überstaatliche („supranationale“) Gemeinschaft von Staaten zur Errichtung eines Gemeinsamen Marktes. Der Gemeinsame Markt/Binnenmarkt dient der Erreichung der im EWGV/EGV verankerten Ziele (insbesondere der vier Grundfreiheiten: freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr).
Die Einheitliche Europäische Akte verpflichtet die Gemeinschaft zur Vollendung des Binnenmarktes bis zu einem konkreten Datum, dem 31. Dezember 1992. Politische Grundlage für diese Vertragsänderung ist das Weißbuch der Europäischen Kommission vom 14. Juni 1985. Darin schlägt die Kommission die Schaffung von Instrumenten zur Verwirklichung des Binnenmarktes vor, insbesondere die Ausweitung von Mehrheitsentscheidungen im Rat. Ferner soll zum Instrument der Rechtsangleichung gleichberechtigt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung treten.
Zur Einbindung der in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) drängenden EFTA-Staaten in das Binnenmarktkonzept, startet EG-Kommissionspräsident Jaques Delors mit einer Rede vor dem Europäischen Parlament eine neue Initiative: Auf Grundlage eines „Europäischen Wirtschaftsraumes“ (EWR) soll den EFTA-Ländern eine Teilnahme am Binnenmarkt ermöglicht werden.
Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Der Binnenmarkt, der die Grundlage für die Wirtschafts- und Währungsunion ist, wird mit 1. Januar 1993 weitgehend verwirklicht. Die Ziele des Binnenmarktes, die Verwirklichung der oben genannten vier Grundfreiheiten und die Abschaffung von Handelshemmnissen, werden kontinuierlich verfolgt.

Der EWR tritt in Kraft. Die vier Grundfreiheiten werden verwirklicht und auf die EFTA-Staaten Österreich, Schweden, Finnland, Norwegen und Island ausgedehnt. Die Schweiz ist nach einem negativen Volksentscheid nicht – wie ursprünglich beabsichtigt - dem EWR beigetreten.
Die vier Freiheiten sind:
Die EFTA-Staaten Österreich, Schweden und Finnland treten der EU bei. Die verbleibenden EFTA-Staaten sind: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz. Liechtenstein tritt am 1. Mai 1995 dem EWR-Vertrag bei.
Ziel der im März 2000 gestarteten Lissabon-Strategie ist es, die EU bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu entwickeln. Eckpfeiler dabei sind dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt unter Berücksichtigung der Umwelt ("Drei Säulen").
Die Halbzeitbilanz des Europäischen Rates vom März 2005 führt zu einer Neuausrichtung der Lissabon-Strategie und legt den Schwerpunkt ganz im Sinne der Bundesregierung auf Wachstum und Beschäftigung und orientiert sich an drei Handlungsachsen.
Bei Wissen und Innovation geht es unter anderem um:
Bei der Vollendung des Binnenmarktes um:
Bei Beschäftigungspolitik um:
Bereiche, in denen für die Verwirklichung des Binnenmarkts aktueller Handlungsbedarf besteht, sind insbesondere Dienstleistungen, netzgebundene Wirtschaftszweige (Energie, Verkehr, Telekommunikation und Post), öffentliche Auftragsvergabe, geistiges und gewerbliches Eigentum sowie Steuerfragen.