Der Europäische Rat (ER) ist das Leitungsorgan und politische Entscheidungszentrum der Europäischen Union (EU). Da er sich aus den Staats- und Regierungschefs sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammensetzt, ist in ihm die höchste politische Autorität der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gebündelt.
Der Europäische Rat gibt der Europäischen Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest (Art. 4 EU-Vertrag). Seine Leitlinienkompetenz erstreckt sich auf das gesamte Spektrum der Tätigkeiten der Europäischen Union. Dies zieht aber keine unmittelbare rechtliche Wirkung nach sich, sondern bedarf der Umsetzung durch andere Organe.
Im Bereich der Zuständigkeit des EG-Vertrages (1. Säule) kommt dem ER darüber hinaus eine spezielle koordinierende Funktion im Bereich der Wirtschafts- und der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten zu.
Bei der Gestaltung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (2. Säule) kommt dem Europäischen Rat nicht nur eine Leitlinienkompetenz zu, sondern hier hat er auch Befugnisse zum Erlass gemeinsamer Strategien und zur Beschlussfassung betreffend die sicherheitspolitische Weiterentwicklung der EU. Der Rat der EU (sogenannter Ministerrat) ist innerhalb dieser Leitlinien an die Vorgaben des Europäischen Rates, dem Treffen der Staats- und Regierungschefs, gebunden.
Der Europäische Rat umfasst die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und den Präsidenten der Kommission, die von den Außenministern der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstützt werden. Der Europäische Rat tritt grundsätzlich viermal jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs jenes Mitgliedstaates zusammen, der gerade den Ratsvorsitz innehat. Aus besonderem Anlass können zusätzliche Zusammenkünfte eingeschoben werden.