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Entscheidungsfindung

Die Rechtsetzung in der Europäischen Union

Entscheidungen im Gesetzgebungsverfahren in der EU müssen sowohl den Anforderungen an effiziente Verfahren als auch an eine demokratische Legitimation und Kontrolle genügen. Die besondere Schwierigkeit besteht darin, dass Einfluss und Interessen großer, mittlerer und kleiner Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden müssen.
Das Rechtsetzungssystem unterscheidet sich in den drei Säulen der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht 1993 eingeführt wurden. Die erste Säule umfasst die in den Verträgen über die europäischen Gemeinschaften geregelten Bereiche, die zweite Säule die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die dritte Säule die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

Die Rechtsetzung in der Ersten Säule

Allgemein verbindliche Rechtsakte entstehen im Zusammenwirken mehrerer Organe und sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union.

Die meisten Rechtsakte werden unter Beteiligung der folgenden drei Organe erlassen:

  1. Die Europäische Kommission erstellt einen Vorschlag für einen Rechtsakt und bestimmt die Wahl der Rechtsgrundlage. Ausgearbeitet wird der Entwurf durch die sachlich zuständigen Generaldirektionen unter Einbindung des Juristischen Dienstes. Der Vorschlag wird der Kommission als vollständiges Kollegium vorgelegt, die ihn als formellen Entwurf verabschiedet.
    Dieser Entwurf wird der Legislative zu Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
  2. Das Europäische Parlament (EP), das die Bevölkerung der Union repräsentiert, nimmt zu dem Gesetzentwurf Stellung. Gegebenenfalls werden der Ausschuss der Regionen und/oder der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befasst, die empfehlende Stellungnahmen abgeben können.

    Die Rolle des Europäischen Parlaments innerhalb der Legislative wurde durch die Änderungen  der Gemeinschaftsverträge seit dem Vertrag von Maastricht 1993 stetig aufgewertet. Die Mitwirkung des EP erfolgt in folgenden Formen:

  3. Der Rat der Europäischen Union ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Gemeinschaft. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedsstaaten auf Ministerebene zusammen. Das Verfahren bei der Rechtssetzung richtet sich nach der Mitwirkung des Europäischen Parlaments. Am Ende des Rechtsetzungsverfahrens kann der Rat gegebenenfalls den Rechtsakt erlassen.
    Abhängig vom Politikfeld entscheidet der Rat mittels qualifizierter Mehrheit oder einstimmig. Seit den im Vertrag von Nizza 2003 beschlossenen Änderungen gilt im Rat der Europäischen Union gem. Art 205 EGV folgende Stimmenverteilung:

 

Je 29 Stimmen

Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien

Je 27 Stimmen

Polen, Spanien

14 Stimmen

Rumänien

13 Stimmen

Niederlande

Je 12 Stimmen

Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Ungarn

Je 10 Stimmen

Österreich, Schweden, Bulgarien

Je 7 Stimmen

Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakei

Je 4 Stimmen

Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Zypern

3 Stimmen

Malta

Auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie finden Sie einen Mehrheitsrechner für EU-Ratsentscheidungen.

 

Bei der Durchführung und Umsetzung der Rechtsakte durch die Europäische Kommission stehen ihr so genannte Komitologie-Ausschüsse zur Seite, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen und in denen ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

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Die Rechtsetzung in der Zweiten Säule und in der Dritten Säule

In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (zweite Säule) werden die Leitlinien durch den Europäischen Rat, das oberste Gremium der Europäischen Union, bestimmt. Er besteht aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten und dem Kommissionspräsidenten. Beratend stehen ihm die Außenminister und ein Kommissionsmitglied zur Seite. Durch einstimmigen Beschluss werden hier die „Gemeinsamen Strategien“ festgelegt.
Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Dies geschieht durch:

Im Rahmen der sog. dritten Säule verfolgt die Union das Ziel, für ihre Bürger einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen anstrebt. Die Umsetzung erfolgt in der Regel durch den „Rat für Justiz und Inneres“ unter anderem durch

Sowohl Rahmenbeschlüsse als auch Beschlüsse sind für die Mitgliedsstaaten verbindlich, aber nicht unmittelbar wirksam, so dass beide einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen.

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Datum: 16.02.2007