Am 29. Oktober 2004 haben die 25 Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der drei Kandidatenländer Rumänien, Bulgarien und Türkei in Rom den "Vertrag über eine Verfassung für Europa" unterzeichnet.
Trotz unvermeidlicher Kompromisse ist die Europäische Verfassung keine Einigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, sondern ein fairer Interessenausgleich zwischen großen und kleinen, alten und neuen Mitgliedstaaten. Unabhängig vom weiteren Verlauf des Ratifikationsverfahrens sollten die mit dem Verfassungsvertrag gefundenen Lösungen daher bewahrt werden.

Um in Kraft zu treten, muss der Verfassungsvertrag von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Die Ratifizierung (Annahme) erfolgt in jedem Staat nach dem in seiner jeweiligen Verfassung vorgeschriebenen Verfahren. Dies kann das parlamentarische Verfahren und/ oder die Volksabstimmung sein. Bisher haben 15 Staaten dem Verfassungsvertrag innerstaatlich zugestimmt (Litauen, Ungarn, Slowenien, Italien, Griechenland, Slowakei, Spanien, Österreich, Deutschland, Lettland, Zypern, Malta, Luxemburg, Belgien und Estland). Finnland plant die Ratifizierung noch während seiner Präsidentschaft. Die Bevölkerung in Frankreich und den Niederlanden haben sich gegen den Verfassungsvertrag ausgesprochen. Die übrigen Mitgliedstaaten (Polen, Tschechien, Irland, Dänemark, Schweden, Portugal, Vereinigtes Königreich) haben ihre Ratifizierungsverfahren verschoben.
Die Auswertung der Abstimmungen in Frankreich und den Niederlanden hat ergeben, dass nicht die Veränderungen der geltenden Rechtslage im EU-Verfassungsvertrag ausschlaggebend für die Ablehnung waren, sondern jeweils spezifische innenpolitische Gründe und allgemeine europapolitische Erwägungen.
Der Europäische Rat am 16./17. Juni 2005 hat vereinbart, dass der Ratifikationsprozess fortgesetzt wird, der Zeitplan für die Ratifizierung aber an die nationalen Bedürfnisse angepasst werden kann. Die ablehnenden Voten in Frankreich und den Niederlanden und die dadurch bedingte Verzögerung der Ratifizierung werden zum Anlass für eine Zeit der Reflexion genommen, die in den Mitgliedsstaaten für eine ausführliche Diskussion über die Europäische Integration genutzt werden soll, an der die Bürger, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner, die nationalen Parlamente sowie die politischen Parteien beteiligt werden.
Der Europäische Rat am 15./16. Juni 2006 hat die deutsche Ratspräsidentschaft beauftragt, im ersten Halbjahr 2007 einen Bericht zum Verfassungsprozess vorzulegen auf dessen Grundlage dann spätestens unter französischem Vorsitz im zweiten Halbjahr 2008 die erforderlichen Schritte unternommen werden sollen.
Der "Vertrag über eine Verfassung für Europa" wurde im Wesentlichen durch den „Konvent zur Zukunft der Europäischen Union“, kurz Verfassungskonvent erarbeitet. In ihm haben Vertreter der nationalen Parlamente, der Regierungen und der Gemeinschaftsorgane Europäisches Parlament und Europäische Kommmission öffentlich und unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft die zentralen Fragen der europäischen Einigung beraten. Sämtliche Konventsdokumente konnten zeitgleich mit der Übermittlung an die Konventsmitglieder auch im Internet abgerufen werden. Die Bürgerinnen und Bürger konnten sich über den Stand der Debatten informieren und im Internet an Debatten beteiligen.
Besonders wichtig war die starke Beteiligung der Parlamentsvertreter im Konvent: Der Verfassungsentwurf ist von einem Gremium erarbeitet worden, das zu mehr als zwei Dritteln aus Parlamentariern bestand.
Der Auftrag des Konvents war: "Die Europäische Union zukunftsfähig machen". Der Konventsentwurf hat sich als guter und tragfähiger Kompromiss erwiesen und konnte so zur Grundlage der Einigung über die Europäische Verfassung beim abschließenden Treffen der Regierungskonferenz am 18. Juni 2004 in Brüssel werden.
Die Handlungsfähigkeit der Union wird durch tiefgreifende Reformen im institutionellen Bereich gestärkt: Für Entscheidungen des Rats wird nach dem Inkrafttreten der Verfassung die "doppelte Mehrheit" gelten. Entscheidungen kommen dabei zustande, wenn 55% der Staaten, die gleichzeitig 65% der EU-Bevölkerung vertreten, zustimmen. Im Unterschied zum komplizierten System der Stimmengewichtung von Nizza mit seinen hohen Entscheidungsschwellen erleichtert die doppelte Mehrheit Gestaltungsmehrheiten und erschwert Blockademinderheiten. Der Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheit wird ausgeweitet. Ein hauptamtlicher Präsident des Europäischen Rates wird die Kontinuität des Unionshandelns stärken. Der rotierende Vorsitz in den Ministerräten bleibt in Form einer 18-monatigen Teampräsidentschaft aus drei Staaten erhalten.
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird ausgebaut: Kernstück der neuen außenpolitischen Handlungsfähigkeit der Union ist das neue Amt des Außenministers der Union, der gleichzeitig dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten vorsitzt und Vizepräsident der Europäischen Kommission ist. Er ersetzt damit drei Personen: Den Hohen Vertreter für die GASP, den Außenkommissar und den Ratsvorsitzenden. Unterstützt wird er durch den Europäischen Auswärtigen Dienst, der aus Mitarbeitern der Kommission, des Ratssekretariats und entsandten Diplomaten der Mitgliedstaaten bestehen wird. Die Beschlussfassung in der GASP wird auch weiterhin im Wesentlichen einstimmig erfolgen.
In der Justiz- und Innenpolitik wurden besonders bemerkenswerte Integrationsfortschritte erzielt. Zum Beispiel durch den Einstieg in den gemeinsamen Grenzschutz an den EU-Außengrenzen, durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (Stärkung von Europol) und durch die Verbesserung der grenzüberschreitenden Strafverfolgung, insbesondere durch den Ausbau von Eurojust als Koordinierungsstelle für die nationalen Staatsanwaltschaften, die zur Keimzelle einer Europäischen Staatsanwaltschaft werden soll.
Die Verfassung stärkt aber auch Demokratie und Grundrechtsschutz durch den Ausbau der Rolle des Europäischen Parlamentes, die direkte Beteiligung der nationalen Parlamente am europäischen Gesetzgebungsprozess und die Übernahme der Europäischen Grundrechtscharta in den Vertrag. Das Europäische Parlament wird neben dem Rat gleichberechtigter Mitgesetzgeber und gleichberechtigter Teil der Haushaltsbehörde. Der Kommissionspräsident wird nach der Verfassung durch das Europäische Parlament gewählt und dadurch demokratisch legitimiert.
Schließlich erhöht die Verfassung die Transparenz und Verständlichkeit der Europäischen Union durch die einheitliche Rechtspersönlichkeit der Union, die – gerade von Deutschland seit langem geforderte - klare Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den EU-Mitgliedstaaten, die Vereinfachung der Verfahren und nicht zuletzt die bessere Systematisierung und klarere Bezeichnung der Rechtsinstrumente der EU. Das Subsidiaritätsprinzip wird erstmals politisch durch direkte Stellungnahmen der nationalen Parlamente im europäischen Gesetzgebungsverfahren und im Streitfall mit einem eigenen Klagerecht der Parlamente überwacht.
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Die goldenen Sterne vor blauem Hintergrund sind auch im Verfassungsvertrag niedergeschrieben und werden wie bisher als offizielle Flagge der EU dienen.

Der Euro, bisher schon offizielle Währung in 12 Mitgliedstaaten der EU, wird auch im Verfassungsvertrag als offizielle Währung genannt.

Die Vertonung der „Ode an die Freude“ aus Ludwig van Beethovens 9. Symphonie, komponiert im Jahr 1823 in Wien, wird im Verfassungsvertrag als offizielle Hymne genannt. Sie ersetzt nicht die nationalen Landeshymnen der Mitgliedstaaten.

Im Verfassungsvertrag wird als Leitmotiv, Grundidee oder als Devise für die EU „In Vielfalt geeint“ formuliert.

Zur Erinnerung an die berühmte Rede des französischen Außenministers Robert Schumans, die er am 9. Mai 1950 hielt, feiert die EU jedes Jahr an diesem Tag den „Europatag“. In dieser historischen Rede präsentierte Schuman in der Öffentlichkeit die Idee eines Vereinten Europas.