Die EU-Justizministerinnen und –minister haben sich heute auf Leitlinien verständigt, auf deren Grundlage eine EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Ehesachen (sog. Rom-III-Verordnung) weiter beraten werden soll.
"Mit der Rom III-Verordnung wollen wir erreichen, dass die Gerichte in Europa auf eine Ehescheidung immer das gleiche Recht anwenden - unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das Ehepaar bei einem Gericht seinen Scheidungsantrag stellt", sagte die Ratsvorsitzende und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Außerdem wollen wir Eheleuten die Möglichkeit geben, das zuständige Gericht in einem Mitgliedstaat und das Recht zu wählen, nach dem sie geschieden werden. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht nach den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten bisher nicht. Die Ehepaare sollen dazu ein Recht wählen können, zu dem sie auch einen engen Bezug haben. Das kann das Recht des Staates sein, in dem sie leben oder das Recht des Staates, in dem sie früher gemeinsam gelebt haben, wenn einer von beiden dort noch wohnt. Es kann auch das Recht des Staates sein, dem einer von beiden angehört oder das Recht, das an dem Ort gilt, an dem der Scheidungsantrag gestellt wird. Welche Kriterien in welcher Reihenfolge zur Anwendung kommen sollen, werden die Experten auf Arbeitsebene weiter beraten", erläuterte Zypries.
Gegenwärtig entscheidet jeder Mitgliedstaat nach seinen eigenen Regeln, welches Recht auf eine Ehescheidung anzuwenden ist, wenn ein Ehegatte eine andere Staatsangehörigkeit hat oder wenn das Ehepaar im Ausland lebt. So kann es sein, dass ein deutsch-niederländisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, in Deutschland nach deutschem Recht geschieden würde, während dann, wenn der niederländische Ehegatte seinen Scheidungsantrag bei einem niederländischen Gericht stellt, auf die gleiche Scheidung niederländisches Recht zur Anwendung kommen könnte.
Die EU-Kommission hat deshalb einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der einheitliche Regelungen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Scheidungen mit Auslandsbezug vorsieht. Danach soll jedes Gericht in einem EU-Mitgliedstaat nach den gleichen Regeln entscheiden, welches Recht auf eine Scheidung anwendbar ist. Das führt zu mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Ehepaare.
Außerdem sollen Ehegatten in bestimmten Grenzen sowohl das zuständige Gericht eines EU-Mitgliedstaates als auch das anwendbare Recht wählen können. Dadurch wird die Autonomie der Parteien gestärkt. Die Bürgerinnen und Bürger in Europa erhalten mehr Flexibilität und Gestaltungsfreiheit, um angemessene Lösungen für ihre familienrechtlichen Verhältnisse zu treffen und den Anforderungen des modernen Lebens besser gerecht zu werden.
Die ganz überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt das Ziel des Verordnungs-vorschlages, der allerdings im Detail noch weiter beraten werden muss, insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gerichte der Mitgliedstaaten ausländisches Recht anwenden können. Einigkeit besteht, dass Regelungen anderer Rechtsordnungen, die der öffentlichen Ordnung des Gerichtsstaates widersprechen, wegen Verstoßes gegen den sogenannten "ordre public" nicht angewandt werden.
"Wir wollen mehr Rechtssicherheit und mehr Gestaltungsfreiheit für Familien in Europa erreichen. Dabei nehmen wir die Bedenken, die einige Mitgliedstaaten gegen den Verordnungsvorschlag haben, ernst. Für die weiteren Verhandlungen werden die heutigen Leitlinien eine sehr wichtige Orientierungshilfe sein", sagte Zypries.