Der deutsche Bundesstaat ist ein komplexes Gebilde. Er besteht aus der zentralstaatlichen Ebene des Bundes und 16 Ländern. Das Grundgesetz legt in einer detaillierten Zuständigkeitsordnung fest, welche Angelegenheiten vom Bund und welche von den Ländern wahrgenommen werden. Insofern ähnelt das bundesstaatliche System Deutschlands dem anderer Bundesstaaten. Das öffentliche Leben Deutschlands fußt maßgeblich auf den Bundesgesetzen. Die Bürgerinnen und Bürger hingegen haben es – nach dem Subsidiaritätsprinzip – fast ausschließlich mit Landesbehörden oder mit kommunalen Verwaltungen zu tun, die im Auftrag der Länder handeln. Der Grund dafür liegt im Bemühen des Grundgesetzes, die Vorteile des Einheitsstaates mit denen des Bundesstaates zu kombinieren. Die Bürger anderer Staaten begegnen in ihrem Alltag weit häufiger Vertretern der Bundesbehörden.
Das Grundgesetz verlangt die Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland. Diese Lebensverhältnisse werden wesentlich von der Wirtschafts- und Sozialpolitik bestimmt. Deshalb regeln diesen Bereich hauptsächlich Bundesgesetze. Insoweit ähnelt der deutsche Bundesstaat einem Einheitsstaat. Dennoch kontrollieren die Länder den Großteil der gesamtstaatlichen Verwaltungskapazität. In der deutschen Verwaltung herrschen also föderalistische Elemente vor. Die Länderverwaltungen führen zum einen, wie es für einen Bundesstaat typisch ist, die jeweiligen Landesgesetze aus. Sie exekutieren darüber hinaus – in durchaus untypischer Weise für bundesstaatliche Systeme – noch die meisten Bundesgesetze. Die Charakterisierung des deutschen Bundesstaates bedient sich deshalb solcher Formulierungen wie „unitarischer“ oder „verkappter“ Bundesstaat.
Drei gesamtstaatliche Aufgaben erfüllen die Länder ganz in eigener Regie: die Angelegenheiten der Schulen – weitgehend auch die der Hochschulen –, die innere Sicherheit, darunter die Aufgaben der Polizei, sowie die Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung (Kommunale Selbstverwaltung). Die Länder finden in den weit gefassten Mitwirkungsrechten des Bundesrates einen Ausgleich für den Vorrang des Bundes in der Gesetzgebung.
(Copyright: Tatsachen über Deutschland, 2005)