
Das Europäische Parlament (EP) ist das einzige durch direkte Wahl unmittelbar demokratisch legitimierte Organ der Europäischen Union. Dieser besonderen Stellung wurde bei den letzten Vertragsrevisionen durch eine maßgebliche Aufwertung der Gesetzgebungskompetenzen des EP Rechnung getragen.
Das Europäische Parlament entscheidet gleichberechtigt mit dem Rat in rund achtzig Prozent der Rechtsetzung der Gemeinschaft im sogenannten Mitentscheidungsverfahren, das durch den Vertrag von Maastricht eingeführt wurde. Zwar liegt das Initiativrecht bei der Europäischen Kommission, sie kann aber vom Europäischen Parlament ebenso wie vom Rat zur Vorlage von Vorschlägen aufgefordert werden. Daneben hat das Europäische Parlament eine Reihe weiterer vertraglich festgelegter Mitwirkungsrechte in unterschiedlicher Ausgestaltung, die vom Zustimmungserfordernis bis zu bloßen Anhörungsrechten reichen.
Gemeinsam mit dem Rat ist das Europäische Parlament zudem Haushaltsbehörde der Gemeinschaft, beschließt also mit dem Rat zusammen über den Haushalt der Gemeinschaft, wobei die endgültige Feststellung des Haushaltsplanes dem EP-Präsidenten zukommt.
Gegenüber der Kommission hat das EP wichtige Kontrollrechte: Bereits die Ernennung des Kommissionspräsidenten durch die Staats- und Regierungschefs bedarf der Zustimmung des EP. Es bestätigt außerdem die Einsetzung der Kommission in ihrer Gesamtheit. Ferner kann das Parlament die Kommission im Rahmen eines Mißtrauensverfahrens entlassen.
In der 2. und 3. Säule der Europäischen Union, also in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (2. Säule) und in der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen (3. Säule) besitzt das EP im wesentlichen Beratungsbefugnisse, die durch Berichts- und Informationspflichten seitens der Europäischen Kommission und des Rates ergänzt werden. In den Außenbeziehungen der Gemeinschaft bedarf der Abschluß von Abkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, sowie die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten der Zustimmung des EP.
Das Europäische Parlament besteht aus 785 Abgeordneten, die in allgemeiner unmittelbarer Wahl auf jeweils 5 Jahre gewählt werden. Es gilt das Wohnsitzprinzip, das heißt, jeder EU-Bürger hat unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit das aktive und passive Wahlrecht in dem Land, in dem er lebt.
Die Anzahl der Abgeordneten, die auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallen, ist nach einem Schlüssel festgelegt, der kleine und mittlere Staaten im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl begünstigt. Dennoch stellt Deutschland mit 99 Abgeordneten die größte Gruppe.
Wichtiger als die nationale Herkunft ist in der Praxis jedoch die Zugehörigkeit zu den Fraktionen, die sich übernational gemäß den Europäischen Parteienfamilien (z.B. Christdemokraten, Sozialisten, Liberale, Grüne) organisieren.
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