Zuständigkeiten:Die europäische GemeinschaftsgGerichtsbarkeit hat die wichtige Aufgabe, Rechtsschutz zu gewähren und durch Gewährung entsprechenden Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu überwachen. Auch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten ist der unabhängigen richterlichen Kontrolle des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unterworfen. Darüber hinaus gibt er den nationalen Gerichten Anleitungen bei der Auslegung des EG-Vertrags und desr sonstigen Gemeinschaftsrechtsakte. Auch Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterliegen seiner ausschließlichen Zuständigkeit.
In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (2. Säule) besitzt er keine, bei der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen (3. Säule) erhielt hat er durch den Vertrag von Amsterdam eine eingeschränkte Zuständigkeit.
Die europäische GemeinschaftsgGerichtsbarkeit setzt sich aus dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Gericht erster Instanz (EuGEI) zusammen. Dem EuGEI können noch gerichtliche Kammern als Fachgerichte für besondere Sachbereiche beigeordnet werden (zum Beispiel das EU-Dienstgericht).
Derm EuGH ist fürsind Verfahren von grundlegender Bedeutung zuständig, wie z.B. Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, oder Streitigkeiten zwischen den UnionsOorganen und für derzeit auch Vorabentscheidungsverfahren, d.h. aufgrund von Vorlagen nationaler Gerichte, vorbehalten. Das Gericht erster Instanz (EuGEI) entscheidet in allen anderen Verfahren, sofern nicht zu seiner Entlastung eine gerichtliche Kammer eingerichtet worden ist.
Der Europäische Gerichtshof besteht aus 27 Richtern (einem Richter je Mitgliedstaat) und wird von derzeit 8 Generalanwälten unterstützt. Die Generalanwälte geben in bestimmten Fällen unabhängige Stellungnahmen zu den Rechtssachen ab. Die Richter und Generalanwälte des EuGH, sowie die derzeit ebenfalls 27 Richter des Gerichts erster Instanz (EuGEI) werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf 6 Jahre ernannt, wobei alle 3 Jahre eine teilweise Neubesetzung der Stellen erfolgt.