Der Vertrag über die Europäische Union sieht vor, dass jeder europäische Staat, der die in Art. 6 Absatz 1 EU-Vertrag genannten Grundsätze („der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit“) achtet, beantragen kann, Mitglied der EU zu werden (Art. 49 EU-Vertrag).
Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zum 1.1.2007 hat sich die Zahl der EU-Mitgliedstaaten auf 27 erhöht. Der Erweiterungsprozess ist damit aber nicht abgeschlossen:
Der Europäische Rat Kopenhagen hat im Juni 1993 in den "Kopenhagener Kriterien" die Anforderungen an die Beitrittsländer konkretisiert. Diese verlangen von den Beitrittsländern die Erfüllung der folgenden Kriterien:
"Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten, stellt ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für die Beitrittskandidaten wichtigen Gesichtspunkt dar." Die Kommission hat in ihrem Sonderbericht über die Fähigkeit der Union zur Integration neuer Mitglieder als Anhang des Strategiepapiers vom 08.11.06 erstmals nähere Ausführungen zu dieser Integrationsfähigkeit gemacht.
Der Europäische Rat Luxemburg legte im Dezember 1997 fest, dass die Einhaltung der Politischen Kriterien von Kopenhagen Voraussetzung bereits für die Aufnahme von Verhandlungen ist, während die wirtschaftlichen Kriterien sowie die Fähigkeit, die sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen ("Acquis–Kriterium") "aus einer zukunftsorientierten, dynamischen Sicht heraus" zu beurteilen sind.
Nach Artikel 49 EU-Vertrag richtet der beitrittswillige Staat seinen Antrag an den Rat. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Bevor der Rat über den Antrag beschließt, finden Beitrittsverhandlungen statt. In diesen Verhandlungen werden die Aufnahmebedingungen sowie die durch eine Aufnahme erforderlichen Anpassungen der Verträge, auf denen die EU beruht, in Form eines Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten und dem Beitrittskandidaten festgelegt.. Die Beitrittsverhandlungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken können, werden erst dann eingeleitet, wenn die Kommission nach eingehender Prüfung des Beitrittskandidaten die Aufnahme von Verhandlungen empfiehlt. Der Beitrittsvertrag bedarf der Ratifizierung aller Mitgliedstaaten sowie des Beitrittskandidaten.
Die Verhandlungen finden im Rahmen einer Regierungskonferenz unter Beteiligung aller EU-Mitgliedstaaten und des jeweiligen Beitrittslandes statt, die ihre Beschlüsse einstimmig fasst.
Die Heranführungsstrategie bezeichnet ein Bündel von Maßnahmen und Vereinbarungen, die den Beitrittskandidaten helfen sollen, sich auf den Beitritt vorzubereiten.: