Das Zustimmungsverfahren gibt dem Europäischen Parlament die Möglichkeit, der Annahme bestimmter Rechtsakte des Rates am Ende des Verfahrens zuzustimmen oder seine Zustimmung zu verweigern. Es kann in diesem Verfahren aber keine Änderungen vorschlagen.
Der Rat kann keine Rechtsakte von allgemeiner Tragweite mit ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen erlassen, solange das Europäische Parlament nicht mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt.
Derzeit findet das Zustimmungsverfahren zum Beispiel in folgenden Bereichen Anwendung: